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Änderung des Bezugsrechts unverzüglich festhalten
17.02.10Ein Kunde kann bei einer Lebens- oder Rentenversicherung den Begünstigten im Todesfall jederzeit ändern. Äußert er diesen Wunsch gegenüber dem Versicherungsvertreter, ist der für die Umsetzung verantwortlich.
Der Versicherungsnehmer kann darauf vertrauen, dass der Vermittler sein Ansinnen umsetzt. Geschieht dies nicht, besteht ein Recht auf Schadensersatz. Das ist besonders wichtig, wenn die Änderung des Bezugsrechts in der Police nicht vermerkt wird und eine andere Person als die zuletzt beabsichtigte das Geld erhält.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm verurteilte eine Versicherungsgesellschaft in einem ähnlich gelagerten Fall zur Zahlung des entgangenen Geldes (Az. 20 U 40/08). Ende 2006 erkrankte der Versicherungsnehmer schwer und bat im Termin mit seinen Versicherungsvertretern darum, das Bezugsrecht einer Kapitallebensversicherung zu ändern. Begünstigt sollte ab sofort seine Ehegattin sein. Die Berater sagten zu, ein Schreiben kurzfristig vorzubereiten. Zur Übergabe und Abzeichnung des Papiers kam es aber nicht mehr, weil der Kunde zuvor verstarb.
Der Ehegattin entgingen dadurch knapp 14.000 Euro, die sie auf dem Klageweg von der Lebensversicherung ersetzt haben wollte. Über das Gespräch zur Änderung des Bezugsrechts gab es vor Gericht keine unterschiedlichen Meinungen. Die Vermittler machten jedoch geltend, dass die Kundin danach einen Termin abgelehnt hatte. Darin sah das OLG aber keine hinreichende Entschuldigung. Unabhängig, wie glaubhaft die Aussage sei, hätte man das Formular auch per Post zuschicken können. Außerdem wiesen die Vermittler das Ehepaar nicht darauf hin, dass anstelle eines Formulars für die Änderung des Bezugsrechts auch ein formloses Schreiben genüge. Das Gericht meinte, damit hätten die Außendienstmitarbeiter die vorvertraglichen Nebenpflichten verletzt. Weil es sich um gebundene Vertreter der Versicherung handelte, müsste letztere sich deren Fehler zuschreiben lassen. Deshalb wurde sie zum Schadensersatz verurteilt.
Ungeschoren kam die Klägerin nicht davon. Sie wusste, wie dringlich ihrem Mann die Vertragsänderung war. Folglich hätte sie mehr tun müssen, als hin und wieder versuchen die Vertreter telefonisch zu erreichen. In Anbetracht der tragischen Umstände sprach der Senat ihr einen Schuldanteil von nur 25 Prozent zu. Von den 14.000 Euro erhielt sie also drei Viertel. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
tr

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