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Alles Wichtige zum Kfz-Sonderkündigungsrecht
29.01.09Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist in der Regel immer ein Jahr gültig und kann zum 30.11. eines Jahres ordentlich gekündigt werden. Unter Umständen können Kfz-Halter aber auch danach noch wechseln - per Sonderkündigungsrecht.
Wenn Sie eine Kfz-Versicherung abgeschlossen haben, verlängert sich der Vertrag laut den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) von einigen Ausnahmen abgesehen immer um ein Jahr. Es sei denn, der Vertrag wird spätestens einen Monat vor Ablauf (meist ist das der 1.1. eines Jahres) gekündigt.
Manches Mal gilt eine Besonderheit: Wenn der 30.11. auf einen Sonntag fällt, akzeptieren die Versicherer auch einen Kündigungseingang am nächsten Werktag, also dem 1.12. Damit Sie einen Nachweis über die rechtzeitige Kündigung haben, empfiehlt sich das Einschreiben als Versandart. Auch eine Kündigung per Fax hält vor Gericht stand, es gab dazu schon diverse Urteile. Wer nach dem Faxvorgang einen Sendebericht bekommt, auf dem die Übertragung bestätigt wurde, der kann davon ausgehen, dass das Schreiben beim Empfangsgerät des Versicherers angekommen ist (AZ: 12 U 65/08).
Kündigung bei Prämienerhöhung
Das außerordentliche Kündigungsrecht – auch Kfz-Sonderkündigungsrecht genannt – besteht dann, wenn der Versicherer plötzlich die Prämie erhöht. Es gibt keine Vorschrift, die den Versicherungen vorschreibt, wann Sie über die Tariferhöhung informieren müssen.
Wirksam wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem auch die Beitragserhöhung wirksam wird. Die Versicherungsgesellschaft muss Sie stets auf dieses Kündigungsrecht in der neuen Beitragsrechnung hinweisen. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (à § 40 VVG „Kündigung bei Prämienerhöhung“).
Das Sonderkündigungsrecht räumt dem Kfz-Halter vier Wochen Zeit für die Kündigung ein. Wer bereits an die bisherige Versicherung Beiträge entrichtet hat, kann diese vom alten Versicherer zurückverlangen.
Prämienerhöhung mit Leistungssteigerung
Wenn der Versicherer die Prämie erhöht, gleichzeitig aber auch den Umfang des Versicherungsschutzes vergrößert (also mehr Leistung bietet), besteht laut VVG kein Sonderkündigungsrecht.
Prämie bleibt gleich, aber Leistung gemindert
Wenn der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes vermindert (also weniger Leistung bietet) ohne gleichzeitig die Prämie entsprechend herabzusetzen, greift laut VVG das Sonderkündigungsrecht.
Sowohl Leistungsminderung als auch Leistungssteigerung sind in der Praxis im Bereich Kfz-Versicherungen eher unüblich, in der Sach-Sparte wie Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen hingegen schon weitaus gängiger.
Notwendige Angaben bei Kündigung
Der bisherige Versicherer muss über den Wechsel informiert werden. Dann wird der bisherige Vertrag aufgehoben. Stichtag ist laut Allianz24 der Eingang Ihrer Kündigung beim bisherigen Versicherungsunternehmen.
Man sollte darauf achten, dass viele Versicherer keine oder nur eine Überschneidung von bis zu zwei Wochen beider Verträge ohne Mehrbeitrag hinnehmen. Zur Sicherheit einfach frühzeitig beim Versicherer nachfragen.
Die HUK Coburg empfiehlt folgende Vorgehensweise:
- Kündigung schriftlich abfassen
- Entsprechenden Kündungsgrund im Betreff angeben (also „Beitragerhöhung“)
- Schicken Sie Ihre Kündigung gleich ab. In der Vorweihnachtszeit läuft die Post oft längere Zeit. Die Feiertage verkürzen den Handlungsspielraum zusätzlich.
Wichtig ist das ordnungsgemäß verfasste Sonderkündigungsschreiben

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