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Als Vermieter nicht mit der Steuererkärung zögern
1.03.10Wenn Hausbesitzer ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht in der Steuererklärung angegen, dürfen die Finanzbehörden deren Höhe schätzen.
Die Scheu vor der Steuererklärung ist weit verbreitet. Viele zögern die Abgabe deshalb hinaus oder versäumen sie ganz. Dieses Kopf-in-den-Sand-Stecken kann sich dann negativ auswirken, wenn das Finanzamt bestimmte Einnahmen und Aufwendungen stattdessen einfach schätzt, darauf weist die LBS in einer Meldung hin. Wem es später doch noch einfällt, dass er im Bereich von Vermietung und Verpachtung weit höhere Verluste hatte, der kommt damit möglicherweise zu spät.
Dass die Behörde mit ihrem Vorgehen im Recht liegt, zeigt erneut ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 7 K 3999/08). Ein Ehepaar mit Immobilienbesitz war vom Fiskus aufgefordert worden, seine Steuererklärung abzugeben. Weil dies nicht geschah, schätzten die Beamten die Besteuerungsgrundlagen und erließen einen entsprechenden Bescheid. Ohne konkrete Angaben der Betroffenen war die Behörde von rund 9.000 Euro an Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgegangen. Tatsächlich, so machte das Ehepaar später geltend, habe sich aus diesem Bereich ein Verlust in Höhe von 16.000 Euro ergeben. Die Steuerzahler forderten nachträglich eine Berücksichtigung dieser deutlich abweichenden Werte. Das Finanzamt weigerte sich, es kam zu einem gerichtlichen Verfahren in dieser Angelegenheit.
Das Urteil: Die Juristen des Finanzgerichts Köln stellten sich auf die Seite der Beamten. Verspätet eingereichte Angaben zu berücksichtigen, sei nur dann angebracht, wenn nachträglich Beweismittel bekannt würden und zudem den Steuerzahler kein grobes Verschulden an der Verzögerung treffe. Hier allerdings habe das Ehepaar die ihm zumutbare Sorgfalt "in einem ungewöhnlichen Maße verletzt". Auch die persönlichen Verhältnisse ließen keinen schlüssigen Grund für die Nachlässigkeit erkennen.

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