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Altersentlastungsbetrag nicht verschenken
7.06.11Rentner mit Nebeneinkünften senken die steuerliche Belastung dank des Altersentlastungsbetrages. Fallen parallel auf Tagesgeld oder Aktiendepot Abgeltungssteuer an, lohnt sich oft die Verrechnung über die Steuererklärung.
Der Gesetzgeber führte den Altersentlastungsbetrag wegen der steuerlichen Gleichbehandlung ein. Wer als Rentner ein Nebeneinkommen bezieht, erhält einen Teil davon steuerfrei, bei Neurentnern im Jahr 2011 sind das maximal 1.444 Euro. Allerdings wirkt der Altersentlastungsbetrag nicht bei Kapitalerträgen, die pauschal mit der Abgeltungssteuer erfasst werden.
Angenommen, der Rentner hat seinen Freibetrag bei der Abgeltungssteuer von 801 Euro (1.602 Euro für Verheiratete) bereits ausgeschöpft. Bezieht er darüber hinaus zum Beispiel aus einem Tagesgeld-Konto oder einem Fonds- oder Aktien-Depot weitere Zinsen, Dividenden und Erträge, dann führt die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsstuer ab.
Mit der pauschalen Besteuerung tauchen die Kapitalerträge nicht mehr in der Steuererklärung auf, sodass der Altersentlastungsbetrag nicht greifen kann. Das Portal steuertipps.de weist jedoch darauf hin, dass Ruheständler freiwillig die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben und vom Finanzamt eine Günstigerprüfung durchführen lassen können. In vielen Fällen liegt dann der individuelle Steuersatz nämlich unter den 25 Prozent, die über die Abgeltungssteuer fällig werden - und Rentner zahlen dann nur diesen geringeren Satz.
dapd/tr

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