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Anerkennung von Kurkosten nur mit Attest
3.11.09Wer auf Kur geht, möchte die Kosten dafür meist steuerlich absetzen. Ausnahmsweise geht das sogar, wenn das Attest erst nachträglich vorgelegt wird.
Dafür wäre aber Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit einer ansonsten erforderlichen vorherigen Begutachtung zu erkennen. In einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf (AZ: 17 K 3411/08 E) entschiedenen Fall hatte ein Mann eine Kur angetreten, da er seit Jahren an Diabetes, Fettleber und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen litt. Als freiwillig Versicherter hielt er eine vorherige Begutachtung für nicht erforderlich und macht die Kosten steuerlich geltend.
Da aber spielten die Richter nicht mit und dem Mann wurde vor allem sein Beruf zum Verhängnis: Er war nämlich Steuerberater, so dass die Richter davon ausgingen, dass ihm bekannt gewesen sein dürfte, dass es eines vorherigen amtsärztlichen Attestes bedurfte. Daneben sahen die Richter auch die medizinische Notwendigkeit nicht als gegeben an, so dass der Mann die Kosten steuerlich nicht geltend machen konnte.
ddp

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