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Arbeitnehmer können Handwerkerrechnungen absetzen
6.05.10Haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich auch dann geltend machen, wenn der Chef eine Wohnung dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen werden seit 2009 stärker gefördert. Besitzer von Haus und Eigentumswohnung sowie Mieter gleichermaßen können mehr Kosten für Handwerker oder Haushaltsdienstleistung selbst dann von ihrer Einkommensteuerschuld absetzen, wenn es sich dabei um eine Ferien- oder Zweitwohnung im EU-Ausland handelt. Vielfach unbekannt ist dabei, dass es die Steuerermäßigung auch für vom Arbeitnehmer bewohnte Dienst- oder Werkswohnungen geben kann. Darauf weist die Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Der Fiskus fördert 20 Prozent der Handwerkerkosten bis maximal 1.200 Euro im Jahr. Begünstigte Aufwendungen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen plus Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer. Außen vor bleiben Material und gelieferte Waren wie etwa Fliesen, Tapeten oder Farbe. Der Arbeitsanteil muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden, wobei das Finanzamt dem Handwerker eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten erlaubt. Begünstigt sind hierbei generell alle handwerklichen Tätigkeiten für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume und Außenanlagen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können abzugsfähig sein
"Diese Privilegien gibt es auch für eine vom Arbeitnehmer genutzte Dienst- oder Werkswohnung", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Hier können die vom Arbeitgeber bezahlten haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen abzugsfähig sein, wenn der Chef die Aufwendungen neben dem Mietwert der Wohnung als Sachbezug beim Arbeitnehmer lohnversteuert hat. Das Bundesfinanzministerium fordert nach einem aktuellen Erlass lediglich, dass der Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung erteilt, aus der die erforderliche Aufteilung in steuerlich begünstigte und nicht privilegierte Kosten hervorgeht (Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003).
Das Lohnbüro muss zusätzlich noch bescheinigen, dass die Leistungen durch betriebsfremde Personen ausgeführt worden sind und angeben zu welchem Wert sie als Sachbezug versteuert wurden. "Die Steuerermäßigung entfällt daher für Arbeiten, die durch eigenes Personal des Arbeitgebers erbracht worden sind", betont die Expertin. Oftmals verlangt der Betrieb von der Belegschaft, dass die sich an den Schönheitsreparaturen oder weiteren Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen finanziell beteiligen, die für die Dienst- oder Werkswohnung anfallen.
Handwerkerkosten unter Umständen absetzbar
Für kleine Ausbesserungsarbeiten oder größere Maßnahmen wird dann vom Gehalt eine monatliche Pauschale einbehalten. Diese gesammelten Geldmittel werden dann eingesetzt, wenn der Handwerker tatsächlich aktiv werden muss. Fällt die Rechnung höher aus, zahlt der Chef den Differenzbetrag aus eigener Tasche. "Auch diese Pauschale kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen", weiß Wänger und verweist dabei auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 16 K 422/09).
Die Richter billigten jetzt nämlich, dass der Angestellte die mit seiner Pauschale beglichenen Handwerkerrechnungen absetzen kann, auch wenn die Zahlung über das betriebliche Konto läuft. Das ist in etwa vergleichbar mit der Instandhaltungsrücklage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die einzelnen Besitzer der Eigentumswohnung können die Aufwendungen dann geltend machen, wenn der Verwalter die Gelder aus der Rücklage entnimmt. In Anbetracht des Förderzwecks der Gesetzesvorschrift hält es das Gericht bei wirtschaftlicher Betrachtung für geboten zweckgebunden in ein betriebliches Sammelkonto des Arbeitgebers geleistete Zahlungen nicht anders zu behandeln. Sie können bei den einzelnen Nutzern der Dienstwohnung steuerlich zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem hieraus tatsächlich Mittel für Modernisierungs-, Erhaltungs- und Renovierungsarbeiten verwendet werden.
Beim Steuerabzug der zuvor vom Gehalt der Mitarbeiter abgezogenen Pauschale für Reparaturen und andere Handwerkerleistungen muss aber beachtet werden, dass hiermit sämtlicher Aufwand abgegolten ist. Das Finanzamt fördert nur die Lohn- und Fahrtkosten. "Insoweit entfällt rechnerisch ein Teil der Pauschale auf die begünstigten und der Rest auf die Aufwendungen, die steuerlich unter den Tisch fallen", so Wänger. Daher muss ein Verhältnis von Materialaufwand zu den Lohn- und Fahrtkosten aus den vom Arbeitgeber bezahlten Rechnungen ermittelt werden. Dieses prozentuale Ergebnis wird dann auf die Jahrespauschale des Arbeitnehmers umgerechnet und ergibt den Ermäßigungsbetrag, den der Angestellte in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

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