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Arbeitsrecht: Joberhalt steht vor Abfindung
2.03.10Ein Mittel des Personalabbaus ist oft der Abschluss von Aufhebungsverträgen, verbunden mit einer Abfindung. Laut DAS Rechtsschutzversicherung muss der Arbeitgeber aber nicht allen Mitarbeitern ein entsprechendes Angebot machen.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 6 AZR 911/08) ist es keine Altersdiskriminierung, wenn die Firma Arbeitsverhältnisse von älteren Arbeitnehmern unangetastet lässt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dies gilt besonders im Arbeitsverhältnis – von der Bewerbung bis zu den Bedingungen einer Entlassung. Hier hilft eine Rechtsschutzversicherung, die berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Umstritten ist in Prozessen oft, wann tatsächlich eine Diskriminierung vorliegt.
Im Betrieb des Klägers war ein Personalabbau erforderlich geworden. Betriebsbedingte Kündigungen waren jedoch tarifvertraglich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber entschied sich für eine einvernehmliche Lösung: Er bot den Arbeitnehmern die Beendigung ihrer Arbeitsverträge per Aufhebungsvertrag an. Bei Unterzeichnung der Vereinbarung sollten sie eine nach der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihrem Monatsentgelt gestaffelte Abfindung bekommen. Der Haken: Das Angebot galt nur für Mitarbeiter des Geburtsjahrgangs 1952 und jünger.
Ein 1949 geborener Arbeitnehmer, der seit 1971 im Betrieb arbeitete, sah dies als altersbedingte Diskriminierung an. Er hatte sich eine Abfindung von über 171.000 Euro erhofft und ging vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass hier keine Diskriminierung vorliege. Der Arbeitsplatz des Mannes sei ihm erhalten geblieben. Es ginge ihm damit nicht schlechter als den jüngeren Kollegen, die – wenn auch gegen Abfindung – ihren Arbeitsplatz verloren hätten. Sinn der gesetzlichen Regelung sei es, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Berufsleben zu ermöglichen.
Wie die DAS Rechtsschutzversicherung erläuterte, kann der Arbeitgeber nach dem Urteil durchaus die Personengruppe eingrenzen, der ein solches Angebot gemacht wird. Er sei nicht gezwungen, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer auch mit diesen einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

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