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Kfz-Versicherung

Auf dem Parkplatz gilt nicht automatisch die Straßenverkehrsordnung

13.04.10

Auf Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung, klar, steht ja schließlich sogar ein großes Schild mit dem Hinweis an vielen Einfahrten. Dass es so eindeutig nicht ist, erläutern Experten der HUK Coburg.

Auf dem Parkplatz immer bremsbereit sein

Ungeduldig fährt mancher wie ein Tiger auf dem Sprung zwischen den Reihen der parkenden Autos entlang. Will sich da etwa ein von Links heranfahrender Gegner die Parklücke schnappen? Wenn es dann kracht, hilft der ausschließliche Verweis auf die Regelung "Rechts vor Links" nicht. Das teilt der Coburger Versicherer mit.

Laut Straßenverkehrsordnung hat der von rechts Kommende natürlich Vorfahrt, doch darauf allein darf man sich nicht verlassen. Die Rechtsprechung sagt, dass jeder auf Parkplätzen und in Parkhäusern langsam fahren, jederzeit bremsbereit sein und sorgfältig auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer achten muss. Letzteres gilt übrigens auch für ein- und ausparkende Autos. Wer auf der Parkstraße fährt, muss also die Reihen mit den parkenden Autos im Auge behalten.

Selbst wenn im Eingangsbereich ein Schild auf die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung hinweist, entbindet das Parkplatzsuchende nicht von der beschriebenen besonderen Sorgfaltspflicht. Laut der aktuellen Rechtsprechung steht eine Mitschuld immer im Raum, wenn jemand so schnell fährt, dass sich deshalb ein Unfall nicht vermeiden lässt. Da hilft es nicht, Vorfahrt gehabt zu haben. Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung wird also nur einen Teil des Schadens bezahlen. Ohne Vollkasko-Versicherung muss der Rest aus der eigenen Tasche bezahlt werden.

Foto: HUK Coburg