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Haftpflichtversicherung

Auf Schutz bei Gefälligkeitshandlungen achten

8.11.10

Passiert ein Unfall während man einem Bekannten hilft, springt die Haftpflichtversicherung nur unter bestimmten Bedingungen ein. Auch wenn der Unfall am Arbeitsplatz des Bekannten passiert, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht immer zahlen.

Letzteres geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az. L 4 U 119/09) hervor.  Im verhandelten Fall hatte ein Bekannter einer Ladenbesitzerin beim Öffnen des Rollgitters geholfen und dabei einen Unfall verursacht. Doch nach Ansicht der Richter, springt die gesetzliche Unfallversicherung in einem solchen Fall nicht ein.

Denn mit der Aktion werde der Helfer nicht automatisch zu einem Angestellten, urteilten sie. Daher sei das Missgeschick auch kein Arbeitsunfall. Somit müsse die gesetzliche Unfallversicherung für einen solchen Schaden nicht aufkommen. Eine private Haftpflichtversicherung kann für den Schaden zuständig sein, wenn private Gefälligkeiten mitversichert sind. Das ist jedoch nicht bei allen Verträgen der Fall.

In dem von Aspect Online zur Verfügung gestellten Vergleichsrechner zur Haftpflichtversicherung ist es möglich, ausschließlich Tarife zu wählen, die Gefälligkeitshandlungen einschließen.

dapd/nh