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Auf schwankende Rohstoffpreise mit wenig Kapitaleinsatz setzen
31.07.09Bei einem Investment in Gold oder andere Rohstoffe müssen Anleger nicht immer die neuen Regeln der Abgeltungsteuer beachten. Je nach Produkt gelten unterschiedliche Steuerregeln.
Denn für den Besitz von Barren oder Münzen gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist und der Gewinn ist anschließend steuerfrei. Anders sieht es hingegen bei Zertifikaten oder Anleihen mit Bezug auf Edelmetalle aus, die werden wie normale Wertpapiere behandelt. Insoweit müssen Anleger also unterschiedliche Vorschriften beachten, sowohl im Gewinn- als auch im Verlustfall. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Das Finanzamt interessiert sich generell für realisierte Gewinne aus Wertpapieren, während dies bei sonstigen Wirtschaftsgütern wie Goldbarren oder Silbermünzen nur innerhalb der einjährigen Haltefrist der Fall ist. Doch das erscheint nur auf den ersten Blick einfach, denn es sind viele Besonderheiten im Detail zu beachten. Steuerfreiheit nach einem Jahr bedeutet nämlich auch, dass später realisierte Verluste steuerlich nicht mehr zählen, während das bei einem Minus mit Wertpapieren zeitlich unbegrenzt gelingt.
"Aus Steuersicht sind Aktien die ungünstigste Alternative", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Wer jetzt auf Minengesellschaften setzt, muss von seinem Gewinn stets ein Viertel an den Fiskus abgeben. Realisierte Verluste hingegen dürfen nicht mit Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden oder Gewinnen aus anderen Wertpapierarten verrechnet werden. Sie dürfen nur das Kursplus aus anderen Aktien ausgleichen.
Etwas günstiger sieht es bei Investmentfonds aus, die in Minenaktien investieren. Die Verluste aus den Fonds lassen sich mit allen anderen Kapitaleinnahmen verrechnen. Sofern der Fonds Gewinne einfährt, löst das erst einmal keine Steuer aus. „Dies führt zu einem Stundungseffekt, denn die Fondsgesellschaft kann den Verkaufserlös brutto reinvestieren“, so die Expertin. Erst wenn der Sparer seine Anteile verkauft, greift die Abgeltungsteuer auf die aufgelaufenen Gewinne seit dem Kauf zu. Die gleichen Regeln gelten für Exchange Traded Funds (ETFs), die lediglich geringere Gebühren und keinen Ausgabeaufschlag verlangen.
Anderer Weg bei Goldanleihen
Einen anderen Weg gehen Goldanleihen. Sie bieten einen Anspruch auf die Lieferung des Edelmetalls und damit den Vorteil, dass beim Anleger keine Transport-, Lager und Versicherungskosten wie beim Erwerb von physischem Gold anfallen. Der Besitzer kann jederzeit seinen Anspruch auf Lieferung der verbrieften Menge Gold geltend machen. Eigentlich sollte das auch einen großen Vorteil beim Fiskus bringen, da der Sparer beim Verkauf der Anleihe keine Abgeltungsteuer zahlen muss, weil weiterhin die einjährige Spekulationsfrist und Gewinne anschließend steuerfrei bleiben.
"Dies gelingt aber nicht", warnt Wänger. Denn nach einem internen Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums unterliegen Gewinne aus Inhaberschuldverschreibungen der Abgeltungsteuer, die einen Lieferanspruch auf einen Rohstoff verbriefen und etwa durch Gold in physische Form gedeckt sind. Dafür zählen Verluste aber auch außerhalb der Jahresfrist und sind mit Zinsen oder Dividenden verrechenbar.
Mit dem effektiven Besitz werben auch reine Goldfonds. Diese werden aber laut Gesetz in Deutschland nicht zugelassen, daher werden sie in der Schweiz aufgelegt. Hier gibt es derzeit noch steuerlich eine gewisse Unklarheit, auf diesen Umstand weisen auch die Emissionsprospekte hin. Es könnte sich um so genannte intransparente Investmentfonds handeln, die dann unabhängig vom tatsächlichen Ertrag pauschal mit hohen Steuern belegt werden. Alternativ würden sie wie geschlossene Fonds behandelt, indem der einzelne Anleger anteilig am gesamten Goldvermögen beteiligt ist. Das hätte den Vorteil, dass die einjährige Spekulationsfrist gilt und anschließend realisierte Gewinne steuerfrei bleiben.
Doch um dies zu erreichen, müssen Sparer gar keine Umwege gehen. Denn beim direkten Erwerb von Goldmünzen oder -barren gilt ohne Ungewissheit die Spekulationsfrist und der Kauf ist bei jeder Bank umsatzsteuerfrei möglich. "Zudem lassen sich diese offiziellen Zahlungsmittel leicht wieder zu Geld machen", resümiert die Steuerberaterin.


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