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Steuern

Aufwendungen für Unterhaltsberechtigte absetzen

30.06.10

Bei Zahlungen an unterhaltspflichtige Personen wie für die Kranken- und Pflegeversicherung erkennt das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen an. Dabei sind aber Bedingungen zu erfüllen.

Wer Angehörigen finanziell unter die Arme greift, kann die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe von jährlich 8.004 Euro pro Person geltend machen. Hinzu kommen noch die Übernahme der Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei ist anders als etwa bei Krankheitskosten keine zumutbare Eigenbelastung anzurechnen, sodass sich die Beträge schon ab dem ersten Euro steuerlich auswirken.

Um diese Option auszunutzen, sollten die Beteiligten aktuelle Regelungen kennen, die das Bundesfinanzministerium in zwei Schreiben zum Abzug von Unterhaltszahlungen neu definiert hat (Az. IV C 4 - S 2285/07/0006:001). Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Absetzbar sind generell die Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person. Hierzu zählen der getrennt lebende Ehepartner, Eltern, Kinder, Enkel oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Hinzu kommt der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn dieser grundsätzlich Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen hat, die aber wegen der Unterstützung nicht in Anspruch nimmt. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich, ob die unterstützte Person diesseits oder jenseits der Grenze lebt. Bei einem Wohnsitz in Deutschland wird nicht geprüft, ob sich der Bedürftige ernsthaft um Arbeit bemüht, um selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Suche nach Arbeit spielt keine Rolle

"Ausreichend ist bereits, wenn er gesetzlich unterhaltsberechtigt ist und über ein geringes Einkommen verfügt. Dann wird die Bedürftigkeit vom Finanzamt ohne Prüfung der Bemühung um eine Tätigkeit unterstellt", erläutert Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem. Damit entfällt insofern der Nachweis, ob und inwieweit der Empfänger theoretisch oder praktisch selbst für seinen Unterhalt sorgen könnte.

Da diese Bedingung steuerlich überhaupt nicht erforderlich ist, bleibt der Abzug somit auch dann erhalten, wenn sich in gerader Linie Verwandte nicht um eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen. "Nur wenn die unterstützte Person jenseits der Grenze lebt, verlangt das Finanzamt weiterhin konkrete Nachweise, hier gilt eine erhöhte Beweispflicht", betont der Experte. Der müssen Zahlende sogar besonders ausführlich nachkommen, da über die Anlage Unterhalt zur Einkommensteuererklärung eine Reihe von detaillierten Fragen zu beantworten sind.

Hierbei müssen sie dem Finanzamt die generelle Unterstellung widerlegen, dass bei Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter zunächst einmal davon auszugehen ist, sie würden ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Für diese Personen seien daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen.

Dank Bürgerentlastungsgesetz noch mehr absetzbar

Generelle Bedingung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung von 8.004 Euro pro Jahr und Person ist jedoch, dass die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind. Dies ist der Fall, wenn der Unterstützte kein oder nur geringes Einkommen hat. Zudem darf der Bedürftige nur über wenig verwertbare eigene Besitztümer verfügen. Nicht als Vermögen sieht der Fiskus Beträge bis zu 15.500 Euro sowie das selbst genutzte Eigenheim an. "Auch der Hausrat sowie persönliche Gegenstände müssen nicht berücksichtigt werden", weiß Schmidt.

Abziehbar sind die üblichen Leistungen für den laufenden Unterhalt. Dazu können auch einmalige Zahlungen gehören. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für Ernährung, Wohnung, Heizung, Kleidung, Hausrat, aber auch Ausbildungsmaßnahmen. Es ist gleichgültig, ob die Unterhaltsleistung in Geld oder als Sachleistung gewährt wird.

Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde das Abzugspotential erhöht. Denn die Grenze von 8.004 Euro darf überschritten werden, wenn es um die Übernahme der Kosten für die Krankenkasse geht. Dafür darf der Unterstützte diese Beiträge nicht selbst als Sonderausgaben absetzen. "Dies ist aber meist unerheblich, da die Bedürftigen ohnehin keine Einkommensteuer zahlen", resümiert der Berater aus Stuttgart.