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Kfz-Versicherung

Autodiebstahl: Korrekte Kilometerleistung melden

9.06.09

Wer nach einem Diebstahl seiner Kfz-Versicherung falsche Angaben über die Laufleistung macht, riskiert seinen Versicherungsschutz.

Das Oberlandesgericht Frankfurt beschäftigte sich mit der Klage eines Autobesitzers, dessen Kfz-Versicherung nach einem Autodiebstahl die Zahlung aus dem Teilkasko-Schutz verweigert hatte. Der Pkw-Fahrer wollte nun für das entwendete Fahrzeug 10.000 Euro erstreiten. Die juristische Auseinandersetzung ging letztendlich um eine Falschangabe in der Schadenmeldung. Der Versicherungskunde hatte statt 43.000 nur 32.000 Kilometer als Laufleistung angegeben.

 

Darin sahen die Richter eine vorsätzliche Täuschung. Schließlich wäre dem Versicherer durch die niedrigere Angabe ein Schaden in Höhe von 450 Euro entstanden, weil der Restwert dann höher zu veranschlagen war. Deshalb schmetterte das Gericht die Berufung ab (3 U 92/08). Der Kunde blieb auf dem kompletten Schaden sitzen, weil es zu seinen Obliegenheiten gehört, korrekte Angaben zu machen.

 

Bei einer Abweichung von 11.000 Kilometern und einem erschlichenen Vorteil in Höhe von fünf Prozent des Gesamtwertes sei auch nicht mehr von einer Bagatelle auszugehen. Lediglich ein Differenzbetrag von 100 Euro wäre im Endergebnis der Restwertermittlung vom Versicherer hinzunehmen gewesen. Es bleibt hinzuzufügen, dass die Schadensachbearbeiter offensichtlich erhebliche Zweifel an dem ganzen Geschehen hegten. Nach Aussage des Unternehmens hatte der Autobesitzer unzureichende Angaben gemacht und die Autoschlüssel nicht wie gefordert vorlegen können.

 

tr