Aktuelles Kfz-Versicherung -
Informationen über Versicherungen, Bankprodukte und Steuertipps

Autoversicherung begleicht Schaden gegen den Willen des Kunden
25.02.10Eine Kfz-Versicherung darf auch dann einen Haftpflichtschaden beim Unfallgegner bezahlen, wenn der eigene Kunde damit nicht einverstanden ist. Entscheidend ist die Schuldfrage und die Einschätzung, wie Chancen stehen, in einem Prozess ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren.
Bei einem Auffahrunfall gehen Gerichte zunächst davon aus, dass der Auffahrende die Schuld trägt. Genauso macht es die Kfz-Versicherung bei der Regulierung des Schadens. Doch wie liegt der Fall, wenn der Versicherungskunde meint, eigentlich sei der vordere Fahrer durch sein unbegründetes Abbremsen Schuld an dem Unfall? In einem solchen Fall urteilte jüngst das Amtsgericht München (Az. 343 C 27107/09).
Ein Autofahrer wollte Anfang März 2008 mit seinem PKW aus der Ausfahrt der Parkgarage der Allianz Arena in München fahren. Vor ihm fuhr ein anderes Auto. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage ist grundsätzlich nur mit einem bezahlten Parkticket möglich. Allerdings kann die Lichtschranke dadurch umgangen werden, dass man sich dicht an den Vordermann hängt. Dann können auch zwei Autofahrer die Tiefgarage verlassen. Dies wollte sich der spätere Kläger zu Nutze machen. Er bat seinen Vordermann, sich an ihn hängen zu dürfen. Dieser lehnte dies ab.
Parkgebühren sparen wird teuer
Trotzdem fuhr der Autofahrer dicht auf den Vordermann auf. Dieser bremste kurz nach Passieren der Schranke ab, wodurch der Hintermann seinen Wagen touchierte. Den dadurch entstandenen Schaden von knapp 1.000 Euro verlangte der Vordermann von der Versicherung seines Unfallgegners ersetzt zu bekommen. Diese zahlte, trotz Widerspruch des Versicherten, den Schadensbetrag aus.
Dann kündigte die Gesellschaft an, ihren Kunden in eine höhere Schadenfreiheitsklasse einzustufen. Weil dadurch der Vertrag erheblich teurer wurde, ging der Ärger weiter und der Unfallverursacher klagte. Das Amtsgericht sollte seiner Meinung nach feststellen, dass der Verkehrsunfall kein zu einer Höherstufung führender Versicherungsfall war. Schließlich sei der Vordermann Schuld gewesen. Die Versicherung hätte den Schaden nicht regulieren dürfen.
Prozess ohne Erfolgsaussicht muss nicht geführt werden
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich könne eine Versicherung einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren. Auf Grund der allgemein geltenden Vertragsbedingungen habe die Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum, das sie im vorliegenden Fall pflichtgemäß ausgeübt hatte.
Beim Auffahrunfall spricht schon einmal der Anschein gegen den Kläger, dass er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Das war durch seine Schilderung auch eindeutig bestätigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage wäre der Ausgang des Prozesses höchst ungewiss gewesen. Es ist unwahrscheinlich, dass der vorausfahrende Autofahrer eine bewusste Bremsung eingeräumt hätte. Darüber hinaus war ohnehin ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen. Zwar gehört die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu den Aufgaben einer Haftpflichtversicherung. Unter diesen Umständen hätte sich die Kfz-Versicherung aber nicht auf das Wagnis eines Prozesses einlassen müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Jetzt bookmarken: