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Bankkundin erhält 40.000 Euro nach gefälschter Überweisung zurück
17.12.09Im Falle eines gefälschten Überweisungsauftrags muss die Bank einer Kundin den abgebuchten Betrag erstatten.
Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrages trage nach der gesetzlichen Regelung die Bank, entschieden die Richter. Die Bank sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt hat, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag in Höhe von 40.000 Euro wieder gutzuschreiben.
Die Bankkundin hatte im Mai 2007 einen Überweisungsträger über 40.000 Euro in den Briefkasten einer Filiale der Bank in Koblenz geworfen. Sie wollte mit der Summe einen Handwerker bezahlen. Kurz darauf wurde der Betrag auf ein fremdes Konto in Köln überwiesen. Von dort aus wurde das Geld in mehreren Einzelbeträgen gestückelt
abgehoben, das Konto schließlich aufgelöst. Es wurde davon ausgegangen, dass jemand die Überweisung zunächst aus dem Briefkasten geholt und dann gefälscht hatte.
Das Landgericht Koblenz hatte die Klage der Kundin zunächst abgewiesen. Die Bank hatte erklärt, dass der Überweisungsträger von der Frau selbst ausgefüllt gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin eine Schuld getroffen, weil sie die Bank nicht rechtzeitig über die falsche Buchung informiert habe. Die Frau hatte den Betrug erst bemerkt, als die falsche Überweisung nicht mehr rückgängig zu machen war. Das OVG wiederum gab der Klage der Kundin nun statt. Das Gericht sah auch kein Mitverschulden der Frau an der Fehlüberweisung. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Kontoinhaberin die Fehlüberweisungen schon frühzeitig erkannt habe.
ddp


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