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Bauspar-Verträge: Beim Streit um Gebühren vorbauen

3.04.09

Verschiedene Gerichte beschäftigen sich derzeit mit der Fragen, ob Abschluss- und Darlehensgebühren bei Bausparverträgen rechtens sind. ARAG-Experten raten, bei Neuabschlüssen auf Nummer sicher zu gehen.

Das Landgericht Heilbronn entschied zwar kürzlich, dass die Anbieter beim Abschluss eines Bausparvertrages auch weiterhin eine Gebühr verlangen dürfen, aber die Kläger kündigten an, in die Berufung zu gehen. Eine abschließende rechtliche Klärung steht also noch aus.

 

Die Kläger halten solche Abschlussgebühren für unzulässig und berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: XI ZR 197/00). Danach können Kreditinstitute Entgelte nur für Leistungen verlangen, die auf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Die Abschluss- und Darlehensgebühren würden jedoch in erster Linie als Vertriebsprovision an die Vertreter oder zur Deckung der Kosten des eigenen Geschäftsbetriebes eingesetzt.

 

Die Bausparkassen dagegen argumentieren, dass Abschluss- und Darlehensgebühren im Bausparkassengesetz verankert seien und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt worden wären. Bis diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt wird, könnte es noch einige Jahre dauern, da alle Verfahren zurzeit noch in erster Instanz geführt werden.

 

Darum raten ARAG-Experten, von der Bausparkasse unter Hinweis auf diese Gerichtsverfahren zu fordern, schriftlich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. So verhindert man, dass eventuelle Ansprüche auf Rückzahlung der Abschluss- und Darlehensgebühren verjähren.