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Bausparplan für die Weiterbildung verwenden
4.01.10Wer einen Vertrag für vermögenswirksame Leistungen bespart und aktuell oder früher Anrecht auf die Arbeitnehmersparzulage hat, kann das Geld jetzt auch für seine Weiterbildung nutzen. Die Regeln sind aber nicht leicht zu durchdringen.
Arbeitnehmer sollen sich nach dem Willen der Politik häufiger weiterbilden. Seit gut einem Jahr fördert der Staat daher eigene Bildungsbemühungen mit einer Bildungsprämie sowie dem sogenannten Weiterbildungssparen. Die Prämie erhalten Arbeitnehmer, die bestimmte Lohngrenzen nicht überschreiten. Sie macht 50 Prozent (maximal 154 Euro) der Weiterbildung aus. Während sie schon relativ bekannt ist, dürften die meisten Arbeiter und Angestellten vom Weiterbildungssparen noch nie etwas gehört haben.
Diese Vorsorge für die eigene Bildung soll es vL-Sparern ermöglichen, ihr im Laufe der Jahre dank der Arbeitnehmersparzulage gebildetes Vermögen für die Finanzierung eines Weiterbildungskurses oder -seminars zu nutzen. Statt sich beispielsweise erst in einigen Jahren den geförderten Bauspar- oder Fondssparplan auszahlen zu lassen, können Sparer schon heute ihr aufgelaufenes Vermögen in einen Sprach- oder Computerkurs investieren.
Was einfach klingt, ist in der Umsetzung allerdings kompliziert. Ein "unschädlicher" Zugriff auf das Arbeitnehmersparvermögen ist nämlich nur möglich, wenn auch die Bank beziehungsweise das Finanzinstitut mitspielt. Wenn etwa der vor Jahren abgeschlossene Fondssparplan keine vorzeitige Kündigung zulässt, kann der Arbeitnehmer auch nicht auf einer Auszahlung zur Weiterbildungsfinanzierung bestehen. Bei einem Bausparvertrag ist außerdem zu beachten, dass ein vorzeitiger Zugriff nur auf nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) geförderte Verträge möglich ist. Arbeitnehmer mit höheren Einkommen, die eine Förderung nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) erhalten haben, dürfen ihren Bausparvertrag nicht für die Weiterbildung verwenden.
Wer sich für das Weiterbildungssparen interessiert, sollte sich daher immer zuerst bei seinem Finanzinstitut erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen ein Zugriff auf die Sparzulage möglich ist. Ist dies der Fall, müssen sich Arbeitnehmer an eine Beratungsstelle wenden. Dort wird geklärt, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und welche Anbieter für die gewünschte Weiterbildung in Frage kommen. Der Berater stellt dann einen "Spargutschein" aus, der beim Weiterbildungsanbieter vorgelegt werden muss. Dieser trägt auf dem Gutschein die Kosten und Dauer des Kurses sowie Zahlungsfristen ein.
Den ausgefüllten Spargutschein reicht der Arbeitnehmer dann bei dem Finanzinstitut ein, das den Gutschein auszahlt. Dabei muss der Sparer gegenüber dem Institut belegen, dass er den entnommenen Betrag innerhalb von drei Monaten tatsächlich an den Weiterbildungsanbieter überweist. Weitere Informationen zum Verfahren gibt ein Merkblatt, das auf einer speziellen Webseite des Bildungsministeriums geladen werden kann.
ddp

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