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Behörde kann Hundehaltung auch vorübergehend untersagen
26.05.10Zuweilen bestehen Unklarheiten, ob ein Hunde zu den gefährlichen Rassen zählt oder nicht. Das Bezirksamt Berlin-Schöneberg untersagte in einem solchen Fall bis zur endgültigen Klärung die Haltung des Tieres und erhielt vor dem Verwaltungsgericht Berlin Recht.
Der Streit geht um Jürgen, jenen Hund, von dem die Halterin meint, er sei ein Miniatur-Bullterrier und diese Rasse gelte nach dem Berliner Hundegesetz als nicht gefährlich. Sie legte dafür auch ein Rassegutachten vor. Das Bezirksamt ließ hingegen von einer Amtstierärztin die Widerristhöhe des Tieres mit 42 Zentimetern feststellen und ging davon aus, dass es sich um einen per Gesetz als gefährlich geltenden Bullterrier handele. Folglich verhängte die Behörde ein Hundehaltungsverbot.
Die Besitzerin ging mit einem Eilantrag dagegen vor. Das Verwaltungsgericht entschied aber, dass sie bis zur endgültigen Feststellung der Rasse auf ihren Vierbeiner verzichten muss. Die potenzielle Gefährdung der Allgemeinheit durch den Hund müsse solange nicht in Kauf genommen werden. Nach dem Hundegesetz dürfen gefährliche Hunde nur von Personen gehalten oder geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
Ob Jürgen trotz seiner Größe zu den Miniatur-Bullterriern gehört, wird in einem Hauptsacheverfahren geklärt. Dafür kommt es darauf an, ob der Hund gegenüber einem (Standard-)Bullterrier eine geringere Knochenstärke und -substanz, eine phänotypisch etwas schrille Stimme, eine kleinere Kopfform oder einen kleineren Körperbau aufweist.
In Berlin braucht die junge Frau – wie jeder andere Hundehalter auch – per Gesetz eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Bei als gefährlich eingeschätzten Rassen schrecken viele Versicherer zurück. Anbieter wie die Agila oder die Haftpflichtkasse Darmstadt versichern aber auch so genannte Listenhunde, die auf den verschiedenen Rasselisten der Bundesländer für "Kampfhunde" stehen.
tr

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