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Bei Berufsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankentagegeld
7.04.10Eine private Krankenversicherung zahlt ein Krankentagegeld nur, sofern der Kunde nicht bereits berufsunfähig ist. In diesem Fall erlischt der Vertrag.
Wie das Oberlandesgericht Köln (Az. 20 U 202/08) entschieden hat, gilt das auch dann, wenn der Betroffene weiter in seinem Beruf arbeiten kann. In dem verhandelten Fall war der Kläger als Getränkeauslieferer tätig und litt unter massiven Verschleißerscheinungen seiner Lendenwirbelsäule. Sachverständige hatten bescheinigt, dass er in seinem jetzigen Beruf dauerhaft nicht mehr erwerbsfähig sein werde.
Der Mann arbeitete trotzdem weiter und wollte seine private Krankentagegeld-Versicherung in Anspruch nehmen, nachdem er krank geworden war. Der Versicherer aber verweigerte die Zahlung und berief sich auf seine Versicherungsbedingungen. Diese sahen vor, dass Leistungen nicht ausgezahlt werden müssen, "wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist." Dennoch klagte der Mann. Entscheidend war nach Meinung der Richter jedoch ausschließlich die Erwerbsunfähigkeit. Ist diese zweifelsfrei festgestellt, erlischt der Vertrag. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Mann trotz gesundheitlicher Risiken bereit war, seinen Beruf weiter auszuüben.
ddp

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