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Bei Demenz wird auch ohne Pflegestufe gezahlt
16.10.09Wer psychisch krank oder dement ist, hat unter Umständen selbst dann Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn er nicht in eine Pflegestufe eingruppiert wird. Auf die geltende Gesetzeslage verwies das Hessische Landessozialgericht in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung.
Viele demente Personen sind hinsichtlich Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig und erhalten regelmäßig keine Leistungen entsprechend den Pflegestufen. Im konkreten Fall leidet ein 62-jähriger Mann aus Wiesbaden unter anderem an paranoider Schizophrenie und einer Antriebsminderung bei schizoaffektiver Störung. Er wird von seiner Schwester versorgt, die auch seine gesetzliche Betreuerin ist.
Der Zeitaufwand für die Grundpflege wurde auf 33 Minuten täglich bestimmt. Für die Pflegestufe 1 müssten jedoch 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Daher habe die Pflegeversicherung den Antrag auf Pflegegeld zu Recht abgelehnt, so die Richter beider Instanzen.
Der Gesetzgeber hatte jedoch bereits im Mai 2008 die Regeln bei der gesetzlichen Pflegeversicherung verbessert und die Ansprüche auf die Erstattung von Betreuungskosten erweitert. Darauf wies der 8. Senat des Landessozialgerichts in Darmstadt den Kläger hin. Damit habe der Gesetzgeber auf die Kritik reagiert, dass dem Hilfebedarf geistig behinderter Menschen nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Auch wer keinen erheblichen Pflegebedarf hat und Pflegestufe 1 nicht erreicht, kann einen Leistungsbetrag erhalten, falls er fortlaufend betreut werden muss. Diese Leistung richtet sich speziell an Menschen mit erheblich beschränkter Alltagskompetenz. Betreuungskosten bis zu jährlich 2.400 Euro (früher maximal 460 Euro) könnten erstattet werden, so die Richter.
Zugleich wiesen sie darauf hin, dass die vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragten Experten nunmehr ein neues Begutachtungsinstrument entwickelt hätten, mit welchem der Hilfe- und Pflegebedarf von Menschen mit Demenz besser erfasst werde. Warum erst das Landessozialgericht den Kläger auf eine geltende Gesetzeslage aufmerksam machen musste und dies nicht bereits der Pflegekasse und den Vorinstanzen auffiel, geht aus der Pressemeldung nicht hervor.

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