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Bei Falschberatung der Bank kein Anspruch gegen Versicherer
13.12.10Viele Baufinanzierungen werden nicht in Monatsraten getilgt, sondern mit einer Lebensversicherung abgesichert. Für eine mögliche Falschberatung des Bankmitarbeiters kann dabei nicht die Versicherung herangezogen werden.
Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 3 U 7/10) hervor. Der Kunde hatte bei seiner Bank eine Baufinanzierung abgeschlossen. Zugleich empfahl der Mitarbeiter eine Tilgungsaussetzung und den Abschluss einer Lebensversicherung und beriet den Kunden damit falsch. Der wollte den Versicherer in Regress nehmen.
Einen solchen Durchgriff auf die Versicherung wollten die Richter jedoch nicht zulassen. Ein etwaiges Beratungsverschulden des Mitarbeiters der Hausbank kann lediglich der Bank zugerechnet werden. Der Kunde muss seine Ansprüche also der Bank gegenüber geltend machen.
Bei einer Tilgungsaussetzung zahlt der Gläubiger ausschließlich Zinsen und tilgt sein Darlehen nicht. Stattdessen bespart er mit dem Geld eine Lebensversicherung. Mit der Summe wird die Baufinanzierung am Ende auf einen Schlag abgelöst. Zu Streit kommt es, wenn hier ein Lücke klafft. Das kann passieren, wenn das Angebot mit den höheren Überschusswerten früherer Jahre hochgerechnet wurde, die Versicherung aber angesichts der niedrigen Zinsen die Überschüsse in den vergangenen Jahren gesenkt hat.
Experte hat weniger Chancen Falschberatung einzuklagen
In einem anderen Fall beschäftigte sich das Oberlandesgericht Celle mit Tilgungsaussetzungen (Az. 3 U 159/10). Hier hatte ein Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Ende der Achtzigerjahre ein endfälliges Darlehen zum Kauf eines Hauses auf Sylt aufgenommen. Der Bankberater schlug zur Absicherung eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 180.000 D-Mark vor. Als sie bei Fälligkeit der Kredite ausgezahlt wurde, fehlten 20.000 Euro zu der benötigten Kreditsumme. Diese wollte der Steuerberater ersetzt haben.
Er berief sich darauf, dass der Bankberater ihn nicht über das Risiko aufgeklärt habe. Das Gericht sah es jedoch anders. Im Darlehensvertrag stand, dass für den Kreditnehmer die Gefahr einer Deckungslücke bestehe. Außerdem war der Kunde Steuerberater, deshalb legte das Gericht weniger strenge Maßstäbe an die Aufklärungspflicht an als bei unerfahrenen Kunden. Als Steuer- und Finanzexperten hätte der Kläger die Konstruktion einer Tilgungsaussetzung und die steuerlichen Zusammenhänge kennen müssen.
Eine Tilgungsaussetzung kommt heute meist nur bei gewerblichen Darlehen zum Einsatz, weil dann die Schuldzinsen unter Umständen steuerlich absetzbar sind. Für privat genutzte Häuser gilt das nicht. Im privaten Bereich hätte eine Tilgungsaussetzung nur Sinn, wenn mit dem Sparvertrag – zum Beispiel einer fondsgebundenen Lebensversicherung – ein höherer Zins zu erzielen ist, als man für die Finanzierung entrichten muss. Das funktioniert jedoch nur mit Verträgen, bei denen zugleich ein Verlustrisiko besteht. Wenn der Vermittler eine Tilgungsaussetzung empfiehlt, ist außerdem zu prüfen, ob er nicht vorrangig ein Eigeninteresse verfolgt, nämlich die Provision für den Versicherungsvertrag.
dapd/tr

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