Aktuelles Wohngebäudeversicherung -

Informationen über Versicherungen, Bankprodukte und Steuertipps

Wohngebäudeversicherung

Bei Hagelschäden nur direkte Folgen mitversichert

11.04.11

Wo kein Schaden, da gibt es auch keinen Folgeschaden. So urteilte das Landgericht Dortmund und gab einem Wohngebäudeversicherer Recht.

Ein Hausbesitzer hatte gegen seine Wohngebäudeversicherung geklagt, weil die ihm die Zahlung eines Schadens verweigerte. Ein Hagel hatte einen Gully so mit Eiskörnern zugedeckt, dass das Wasser nicht ablaufen konnte. Als später noch ein schwerer Niederschlag hinzukam, überflutete das Wasser eine Einliegerwohnung, die auf gleicher Ebene mit dem Gully lag und zu der es einige Treppenstufen von der Straße hinab ging.

In der Wohnung entstanden 5.000 Euro Schaden und die klagte der Besitzer später vor dem Landgericht Dortmund ein. Eine Elementarschadenversicherung, die auch Folgen von Starkregen abdeckt, bestand wohl nicht. Deshalb argumentierte er, dass es sich um einen Hagelschaden handelte. Der verstopfte Gully sei als Gebäudebestandteil versichert und bei der Überschwemmung handele es sich um einen Folgeschaden.

Das Gericht lehnte die Klage aber als unbegründet ab. Als Hagelschaden müsste der Hagel die letzte auslösende Ursache für das Unglück gewesen sein. Das gilt zum Beispiel, wenn die Eisklumpen ein Fenster oder das Dach durchschlagen und in der Folge Räume überschwemmen. Dass der Geschädigte sich auf das Verstopfen des Gullys berief, ließen die Richter ebenfalls nicht gelten. Schließlich war er nicht beschädigt. So konnte der Hausbesitzer das hereingelaufene Wasser nicht als Folgeschaden geltend machen.

tr