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Bei Regulierung eines Schadens keine Rechnungen untermogeln
11.03.10Wer seinem Gebäudeversicherer nach einem Brandschaden Kosten unterjubeln will, die nichts mit dem Brand zu tun haben, muss damit rechnen, dass die Versicherung sich wegen dieser arglistigen Täuschung vom Vertrag lösen kann.
Das hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 53/09) entschieden. In dem Fall war ein Gebäude abgebrannt, die Erben des kurz vorher verstorbenen Eigentümers und Versicherten wollten den Schaden von der Wohngebäudeversicherung regulieren lassen. Ein Bevollmächtigter kümmerte sich im Namen der Eigentümer um die Angelegenheit, ließ die Kosten ermitteln und kam auf eine Schadenssumme von fast 50.000 Euro.
Das machte den Versicherer stutzig, der selbst ermittelte und feststellte, dass die tatsächlichen Kosten für die Beseitigung der Brandschäden deutlich geringer waren. Der Brand sollte offensichtlich genutzt werden, um auch verwohnte Räume zu sanieren. Der von Bevollmächtigten eingeschaltete Sachverständige erklärte dazu, er habe den Auftrag gehabt, die Kosten für die Sanierung des ganzen Gebäudes zu ermitteln und nicht nur die brandbedingten Schäden - der Versicherer sah darin eine arglistige Täuschung und verweigerte die Schadensregulierung. Zu Recht, wie die Kölner Richter urteilten. Denn die Täuschung mit dem Ziel, eine überhöhte Entschädigung zu bekommen, führt zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers.
Dass die Eigentümer einen Bevollmächtigten und der dann einen Sachverständigen eingeschaltet hatten, änderte nichts an der Täuschung, denn die Eigentümer müssen sich das Fehlverhalten zurechnen lassen. Der Bevollmächtigte hätte beim Einschalten des Sachverständigen wissen müssen, dass es einen Unterschied zwischen dem Brandschaden und den Kosten gibt, die für eine Sanierung des Hauses insgesamt aufzuwenden waren. Und genau die Posten, die nicht ihre Ursache in dem Brand hatten, hätten vom Bevollmächtigten kenntlich gemacht werden müssen, bevor die Unterlagen bei der Versicherung eingereicht wurden. Ansonsten liegt wie in diesem Fall eine Täuschung vor, sodass der Versicherer nicht zahlen muss.
ddp

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