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Beratungspflicht erstreckt sich nicht auf Arbeitslosengeld

28.06.10

Versicherungsberater müssen keine Rücksicht darauf nehmen, dass ein arbeitsloser Versicherter bei der Arbeitsagentur einen Leistungsantrag gestellt hat.

Das hat das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 1 U 7/10) bei einer Entscheidung zum Umfang der Beratungspflicht festgelegt. Denn die Beratungspflicht erstreckt sich nicht darauf, den Inhalt und die Voraussetzungen des bei der Arbeitsagentur gestellten Leistungsantrags mit in die Beratung einfließen zu lassen.

In dem Fall ging es vor allem darum, dass der Kunde wegen der Ansprüche gegen die Arbeitsagentur den Vertrag ändern wollte, um keine Leistungen zu verlieren. Der Versicherer ist nach Meinung der Richter aber eben nicht dazu verpflichtet, dem Versicherungsnehmer dabei zu helfen, seine Ansprüche auf staatliche Leistungen zu sichern.

ddp