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Beratungsprotokoll bei Streit um Geldanlage mitentscheidend
3.11.10Wenn Sparer mit einer Geldanlage wie einem geschlossenen Fonds Schiffbruch erleiden, versuchen Anlegeranwälte den Vermittlern eine Falschberatung nachzuweisen - wie kürzlich vor dem Landgericht Coburg. Im Prozess kam es auf das Beratungsprotokoll, aber auch auf die sonstigen Investments der Klägerin an.
Die Richter wiesen die Klage einer Anlegerin ab, weil sie nach der Beweisaufnahme nicht ganz so unbedarft schien, wie sie es behauptete. Die spätere Klägerin hatte bei ihrer Bank bereits mehrfach Geld angelegt. Sie hatte in Aktienfonds, Geldmarktfonds, Immobilienfonds und weitere Fonds investiert. Mit dem Wunsch für ein neues Investment begab sie sich zu ihrer Bank. Deren Mitarbeiter empfahl ihr die Beteiligung an einem Fonds, der in der Bio-Energiebranche tätig ist. Daraufhin zeichnete die Anlegerin eine Kommanditanlage von 12.000 Euro. Über den Inhalt des Beratungsgesprächs fertigte der Banker ein Protokoll.
Als sich die Beteiligung nicht so entwickelte, wie erwartet, wollte die Klägerin den kompletten Kauf rückabwickeln. Sie berief sich dabei auf eine Fehlberatung. Im Prozess gab sie an, für sie hätten Sicherheit und die Eignung zur Altersvorsorge bei der Anlage oberste Priorität gehabt. Der Berater habe die Risiken heruntergespielt. Einen Verkaufsprospekt für die Anlage habe sie zu keinem Zeitpunkt vollständig erhalten. Auch sei sie nicht aufgeklärt worden, wie viel von den im Beratungsprotokoll aufgeführten Vertriebskosten und des Agios an wen fließe.
Die Bank hat sich damit verteidigt, dass es der Anlegerin darauf angekommen sei, ihr Kapital zu streuen. Die Klägerin habe den kompletten Fonds-Prospekt erhalten und sei auch auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden. Auch auf die Problematik der Einspeisevergütung, die zu einer Reduzierung der Erträge aus dem Fonds geführt habe, sei sie hingewiesen worden.
Beratungsprotokoll nicht leichtfertig unterschreiben
Das Coburger Landgericht (Az. 11 O 690/09) achtete nicht nur auf das Beratungsprotokoll, sondern bewertete auch die übrigen Geldanlagen der Dame. Es stellte fest, dass die Kundin bereits zuvor mehrfach Fondsanteile der unterschiedlichsten Risikoklassen gekauft hatte. Im Protokoll über die Kundenberatung, welches sie unterschrieben hatte, sei ihre sogenannte Anlegermentalität mit "ertragsorientiert" bezeichnet worden.
Aus dem Protokoll ergebe sich nicht, dass die Klägerin nur in eine äußerst sichere Anlage habe investieren wollen. Das Gericht war auch davon überzeugt, dass die Bankkundin den kompletten Fonds-Prospekt erhalten hatte. Immerhin hatte die Kundin den Erhalt im Protokoll bestätigt. Auch auf Unsicherheiten bei den erzielbaren Einspeiseerlösen war die Kundin sowohl im Protokoll als auch im Fonds-Prospekt hingewiesen worden.
Ein leichtes Einfallstor für Anlegeranwälte sind in derartigen Prozessen normalerweise die so genannten Kick-backs. Dabei handelt es sich um Rückvergütungen, also wenn Teile der Gebühr, die der Kunde an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen. Dann hätte diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Dies lag im vorliegenden Fall nicht vor, da Vertriebskosten korrekt ausgewiesen wurden.
Das Urteil zeigt, dass ein Beratungsprotokoll bedeutsam in Prozessen ist. Kunden sollten es deshalb niemals leichtfertig unterschreiben, sondern in Ruhe durchlesen.

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