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Berufsunfähigkeit: Feuerwehrmann auf Leitungsjob verwiesen
18.05.11Wer als Feuerwehrmann bei der Notrettung nicht mehr komplett mitmachen kann, hat keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, falls er in der Praxis mit anderen Aufgaben beschäftigt ist.
Ein verbeamteter Oberbrandmeister war nicht mehr in der Lage, im Rettungsdienst Tätigkeiten mit Atemschutz oder Fahr- und Steuertätigkeiten auszuüben. Deshalb wollte er Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Als sie nicht zahlte, klagte er und erlitt vor dem Kammergericht Berlin eine Niederlage (Az. 6 U 75/10).
Eine Berufsunfähigkeit liegt nicht zwangsläufig vor. Es kann zum Beispiel sein, dass er weiterhin in der Lage ist, eine Tätigkeit auf dem kleinen Einsatzfahrzeug oder dem Einsatzleitwagen wahrzunehmen. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nur darauf an, dass die Verweigerung der Rentenzahlung durch die Versicherung als konkrete Verweisung zu verstehen ist. Und eine solche Verweisung ist eben zulässig.
In dem Fall kam erschwerend für den Versicherten hinzu, dass er die Tätigkeit bereits über Jahre durchgehend und vollschichtig ausübte und er nicht beweisen konnte, dass ihm diese Tätigkeit dennoch gesundheitlich nicht zumutbar war. Bei der konkreten Verweisung geht es nach den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung darum, dass der Kunde tatsächlich arbeitet und diese Arbeit seiner alten Stellung entspricht. Dann darf die Gesellschaft unter Verweis auf die Tätigkeit die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verweigern, selbst dann, wenn der Kunde in einem anderen, früher ausgeübten oder versicherten Beruf tatsächlich nicht mehr arbeiten kann.
dapd/tr

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