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Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeit: Leistungen unverzüglich beantragen

20.05.10

Wer von einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung Rentenzahlungen haben möchte, darf nicht mit der Beantragung warten – zum Beispiel bis die gesetzliche Rentenversicherung entschieden hat.

Wenig Verständnis erntete ein Kläger, der seine Versicherung auf rückwirkende Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verklagt hatte. Weder das Landgericht Karlsruhe, noch das dortige Oberlandesgericht als Revisionsinstanz konnten sich für seine Argumente erwärmen, mit denen er die verspätete Meldung der Berufsunfähigkeit seiner Frau begründen wollte.

Der Mann hatte 1997 für seine Frau eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, in die eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingebunden war. Wegen einer langwierigen Krankheit beantragte die Dame im Januar 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der privaten Versicherung teilte sie nichts mit. Nachdem der Antrag zunächst zurückgewiesen wurde, ging sie in Widerspruch. Im Juni 2008 erkannte ihr der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung die volle Rente zu und zahlte rückwirkend die ihr zustehende Summe.

Erst jetzt wandten sich der Kläger und eine Frau an die private Versicherungsgesellschaft und verlangten die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Gesellschaft stellte den Vertrag zum Juni 2008 beitragsfrei und zahlte die vereinbarte Rente in Höhe von etwa 600 Euro. Eine rückwirkende Zahlung lehnte sie jedoch ab. In den Versicherungsbedingungen hieß es dazu: "Wird uns die Berufsunfähigkeit später als sechs Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsleistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung."

Dagegen klagte das Ehepaar und wollte 10.300 Euro von der Gesellschaft. Doch beide Instanzen gaben der Versicherung Recht. An der Klausel sei nichts unverständlich. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass ein Betroffener erst die Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung abwarten müsse, ehe er seine Rechte aus einer privaten Police verfolgen kann. Genau darauf hatte der Kläger sich berufen. "Überraschend" fanden die Richter die Formulierung in den Vertragsbedingungen ebenfalls nicht. Vielmehr sei es Kern des Versicherungsgeschäfts, einen Schaden so schnell wie möglich zu melden. Das OLG (Az. 12 U 79/09) wies die Berufung zurück und ließ keine Revision zu.

tr