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Steuern

Besteuerung der Renten kommt

2.09.09

Muss ich rückwirkend Steuern nachzahlen? Diese Frage beherrscht derzeit viele Rentner-Kaffeekränzchen. Der Moment der Entscheidung naht.

Seitdem das Alterseinkünftegesetz 2005 in Kraft trat, unterliegen viele Senioren der Steuerpflicht, die zuvor noch von den Belastungen verschont geblieben waren. Grund dafür ist, dass Renten schrittweise nachgelagert mit Abgaben belegt werden, während die Beiträge zur Altersvorsorge immer stärker steuerbegünstigt sind.

 

Wer 2005 bereits im Ruhestand war, zahlt jetzt auf die Hälfte seiner gesetzlichen Rente Steuern, während der Anteil zuvor bedeutend niedriger lag. Dieser Prozentsatz steigt für die neu hinzukommenden Jahrgänge – zum Beispiel auf 60 Prozent für die Neurentner von 2010. Der einmal festgelegte Satz bleibt konstant, spätere Rentenerhöhungen werden jedoch vollständig versteuert.

 

Ob aus Unwissenheit, wegen der Angst vor den Formularen oder in der Hoffnung, nicht entdeckt zu werden – viele langjährige Rentner haben noch keine Steuererklärung abgegeben. In diesem Herbst kommen die Versäumnisse ans Licht, denn die Rentenversicherungsträger und Versicherungen melden alle Alterseinkünfte an das Bundeszentralamt für Steuern. Auf diese Daten wiederum greifen bei Kontrollen die Finanzämter zu.

 

Steuererklärung einreichen, bevor das Finanzamt anfragt

 

"Wer Steuererklärungen nachholt, bevor ihn das Finanzamt entdeckt, geht garantiert straffrei aus", beruhigt die Zeitschrift "Finanztest" (07/2009) und mahnt gleichzeitig, den Papierkram nicht auf die lange Bank zu schieben.

 

Trotzdem können drei Viertel aller Rentner – so die Angaben des Bundesfinanzministeriums – entspannt bleiben, sie zahlen nichts. Das liegt an den Freibeträgen und der Absetzbarkeit der Krankenversicherung. Erst wer ein anrechenbares Einkommen von über 7.664 Euro (Paare 15.328 Euro) erzielte, muss dem Fiskus etwas abgeben. Dieser Freibetrag steigt, für 2010 liegt er bei 8.004 Euro. Zu den Einkünften zählen neben den gesetzlichen und berufsständischen Renten auch betriebliche Altersversorgungen (ohne Steuerkarte), private, Riester- und Rürup-Renten, Zinsen, Dividenden, Mieten und Pachten.

 

Eigene Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zählen zwar zum steuerpflichtigen Einkommen, werden aber auf der anderen Seite als Vorsorgeaufwendungen abgezogen. Das Ende vom Lied: Wer seit dem Jahr 2005 Rente bezieht, kann monatlich knapp 1.600 Euro einnehmen, ohne Steuern zahlen zu müssen. Diese Grenze sinkt für die jüngeren Jahrgänge. Die neuen Ruheständler von 2010 haben nur noch eine Bruttorente bis etwa 1.350 Euro frei.

 

Knapp 1.600 Euro sind unter Umständen frei

 

Bis zu welcher Grenze die Einkünfte steuerfrei sind, dafür legt das Finanzministerium Musterrechnungen vor.

 

 

Rentenjahrgang

2005 und früher

2010

 

 

 

Jahresrente

19.193 Euro

16.235 Euro

Monatsrente

1.599 Euro

1.353 Euro

Kranken-/Pflegeversicherung

1.795 Euro

1.599 Euro

Steuerpflichtiger Anteil d. Rente

50 Prozent

60 Prozent

Steuerpflichtige Jahresbruttorente

9.597 Euro

9.741 Euro

Werbungskostenpauschbetrag

102 Euro

102 Euro

Sonderausgabenpauschbetrag

36 Euro

36 Euro

Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen

1.795 Euro

1.599 Euro

Zu versteuerndes Einkommen

7.664 Euro

8.004 Euro

Grundfreibetrag

7.664 Euro

8.004 Euro

Steuerpflicht

0 Euro

0 Euro

 

Das Beispiel gilt, wenn ausschließlich gesetzliche Rente bezogen wird. Falls andere Einnahmen oder Rentenerhöhungen hinzukommen oder Ausgaben steuerlich abgesetzt werden können, verschieben sich die Zahlen.

 

So werden die Einkommensformen besteuert:

 

  • Gesetzliche Rente, berufsständische Versorgung, Rürup-Rente: Steuerfreier Teil hängt vom Renteneintritt ab – 2005 und früher = 50 Prozent; 2010 60 Prozent. Spätere Erhöhungen zählen vollständig.

  • Betriebliche Altersvorsorge (soweit bei Beitragszahlung steuerfrei): Es gelten Versorgungsfreibeträge und – je nach Durchführungsweg unterschiedliche – Höchstgrenzen. Auf eine Betriebsrente zum Beispiel aus einer Pensionskasse sind von 300 Euro monatlich nur auf 194,40 Euro Steuern zu entrichten. Der Freibetrag (35,2 Prozent) gilt nur für den aktuellen Rentnerjahrgang. Zukünftig werden die steuerfreien Anteile abgeschmolzen.

  • Private Rentenversicherungen: Der zu versteuernde Anteil richtet sich nach dem Beginn der Zahlungen. Bei Rentenbeginn mit 65 sind nur auf 18 Prozent Steuern zu entrichten. Hat der Vertrag vor 2005 begonnen, ist eine Kapitalzahlung übrigens noch vollkommen steuerfrei.

  • Sonstige Einkünfte: Wer im Alter nicht von der Arbeit lassen kann, zahlt auf die Bruttolöhne Steuern, ebenso wie alle Senioren auf die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sowie auf Zinsen und Dividenden dem Finanzamt ihren Obolus abführen. Um die Betroffenen anfangs zu schonen, hat der Gesetzgeber den Altersentlastungsbetrag eingeführt. Derartige Einkünfte sind etwa zu einem Drittel steuerfrei – bis zu einer Höchstgrenze von 1.596 Euro (2009). Im Zuge der nachgelagerten Besteuerung wird auch dieser Freibetrag bis 2040 abgeschmolzen.

  • Betriebs- und private Renten und sonstige Einnahmen bleiben natürlich dann vollkommen steuerfrei, falls die eigentlich steuerpflichtigen Anteile zusammen mit der gesetzlichen Rente unter dem Grundfreibetrag bleiben. Zum Beispiel sind für einen Neuruheständler des Jahrgangs 2010 6.000 Euro von 10.000 Euro gesetzlicher Rente steuerpflichtig. Kommen hierzu 3.000 Euro Betriebrente (davon 1.944 Euro steuerpflichtig), liegen die gesamten Einkünfte immer noch unter dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro.

 

Die Angst vor dem Papierkram bei der Steuererklärung

 

Besonders viele Rentner haben offenbar Angst, sich im Wirrwarr und in der Behördensprache der Formulare zu verheddern. Doch es hilft nichts. Immerhin bieten eine Broschüre des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen und die Zeitschrift „Finanztest“ (09/2009) viele nützliche Hinweise.

 

Das können Sie unter anderem absetzen:

 

  • Vergessen Sie nicht, Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unter den Sonderausgaben einzutragen. Auch die Kirchensteuer, die Spenden und Mitgliedbeiträge für gemeinnützige Organisationen machen Sie unter dieser Rubrik geltend.

  • Außergewöhnliche Belastungen: Mehrkosten, die wegen einer Behinderung, durch die Pflege von Verwandten oder infolge der Unterstützung Bedürftiger (Unterhaltszahlungen) entstehen, sind ebenfalls abzugsfähig. Es gelten immer spezifische Höchstgrenzen.

  • Krankheitskosten sind – wie weitere außergewöhnliche Belastungen (Fahrtkosten Behinderter, Beerdigungskosten in bestimmten Fällen, Heilkuren) – steuerlich absetzbar. Doch die Hoffnung auf hohe Rückzahlungen ist verfrüht: Der Gesetzgeber geht von einer relativ hohen Grenze aus, bis zu der die Kosten dem Einzelnen zumutbar sind – zum Beispiel bis zu fünf Prozent der Einkünfte für Alleinstehende, die weniger als 15.340 Euro einnehmen. Erst darüber wirken die Ausgaben steuermindernd.

  • Haushaltshilfe und Handwerkerrechnungen: Wer die Fenster putzen oder den Rasen stutzen lässt, kann 20 Prozent der Rechnung von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen – bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro. Falls Pflegedienste Senioren mit einer Pflegestufe betreuen, liegt die Höchstgrenze bei 1.200 Euro.

 

Von Toralf Richter