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Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge ist sicher vor Hartz IV

9.09.08

Eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge angesparte Lebensversicherung zählt nicht zum verwertbaren Vermögen und darf daher beim Arbeitslosengeld II (ALG II) nicht berücksichtigt werden. Das entschied das Sozialgericht Leipzig.

Im vorliegenden Fall hatte die zuständige Arbeitsgemeinschaft die Zahlung von ALG II abgelehnt, da die Arbeitslose über eine betriebliche Direktversicherung mit einem Rückkaufswert von gut 13.400 Euro und über sonstiges Geldvermögen von knapp 8500 Euro verfügte.

 

Abzüglich der Freibeträge verbleibe ein Vermögen von gut 2360 Euro, das zunächst verbraucht werden müsse.

 

Die Arbeitsgemeinschaft nahm zwar die Auskunft der Versicherungsgesellschaft zur Kenntnis, dass die Auszahlung der Direktversicherung vor dem 1. November 2022 ausgeschlossen und auch eine Verpfändung oder Beleihung gesetzlich verboten sei.

 

Die Arbeitslose sei aber nicht gezwungen, die nicht verwertbare Lebensversicherung zu verbrauchen, sondern könne ihr übriges frei verfügbares Vermögen zum Lebensunterhalt einsetzen, argumentierte die Behörde.

 

Widerspruch seitens des Gerichts

Dieser Interpretation widersprachen die Richter. Als Vermögen seien bei der Bedürftigkeitsprüfung ausdrücklich nur verwertbare Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.

 

Zu diesen zähle eine betriebliche Direktversicherung zur Altersvorsorge ausdrücklich nicht. Da das Vermögen der Klägerin über die Versicherung hinaus unter dem erlaubten altersabhängigen Freibetrag liege, müsse die Arbeitsgemeinschaft das Arbeitslosengeld sofort und ungekürzt auszahlen.

 

(Quelle: ddp)