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Betriebliche Altersvorsorge: Krankenkassenbeiträge auf Direktversicherung rechtens
9.06.08Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte erst kürzlich eine Gesetzesänderung vom Beginn des Jahres 2004, die besagt, dass auch auf die Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung Krankenkassenbeiträge erhoben werden können.
Bisher waren Leistungen aus einer Direktlebensversicherung bei Einmalzahlung steuerfrei, bei monatlicher Auszahlung der Lebensversicherung hingegen erhoben Krankenkassen Beiträge. Die Steuerfreiheit galt selbst dann, wenn zunächst im Vertrag eine fortlaufende Zahlung vereinbart worden war, sie aber vor Ablauf der Einzahlungszeit in eine Einmalzahlung geändert worden war.
Direktlebensversicherungen sind vor allem als betriebliche Altersversorgung bekannt. Dabei schließt der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer eine Kapitallebensversicherung ab, die ab einem bestimmten Alter ausgezahlt wird. Im vorliegenden Fall war den beiden Beschwerdeführern aus Direktversicherungen ein Betrag von 22 950,51 Euro beziehungsweise 86 331,31 Euro ausbezahlt worden. Hierauf setzten die Krankenkassen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 29,07 Euro beziehungsweise 107,19 Euro fest.
Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolglos. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Erhebung von Beiträgen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Richter begründeten dies damit, dass kein wesentlicher Unterschied festzustellen sei zwischen der Erhebung von Beiträgen auf Einmalzahlungen oder auf fortlaufende Bezüge aus der Direktversicherung. Ein Unterschied sei lediglich in der Art der Auszahlung gegeben. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege deshalb nicht vor.
Auch sei die Beitragspflicht verhältnismäßig. Zwar stelle die auf
zehn Jahre begrenzte Beitragspflicht «eine erhebliche Belastung der
Betroffenen dar», räumten die Richter ein. Die Beitragspflicht habe
jedoch «keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse
im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zur Folge.»
(Quelle: ddp)

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