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Betriebliche Altersvorsorge

Betriebsrente bei Scheidung: Auf Ausgleich achten

8.06.09

Die Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge teilen Ehepartner im Fall einer Scheidung zukünftig sofort. Spätere Korrekturen sind dann ausgeschlossen.

Im Fall einer Scheidung sind es mehrheitlich die Frauen, die von ihren Ehegatten einen Ausgleich für das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen erhalten. Sie dürften in der Praxis von den neuen Regelungen zum Versorgungsausgleich profitieren, die zum 1. September in Kraft treten. Die Neuordnung hat auch Auswirkungen auf Rentenversicherungen und die betriebliche Altersvorsorge.

 

Wie die Zeitschrift „Versicherungswirtschaft“ (11/2009) schreibt, krankte die bisherige Regelung daran, dass unsichere Prognosen über die zukünftigen Rentenleistungen diejenigen, die Ansprüche geltend machten, benachteiligten. Nach der alten Gesetzeslage wurden alle Rentenansprüche, die beide Partner während der Ehe erworben hatten, addiert und über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen.

 

Weil aber private, gesetzliche und Betriebsrenten unterschiedlichen Dynamiken und Wertermittlungen unterworfen sind, kam es zu Fehlern. Diese wurden meist gar nicht oder erst im Rentenalter beseitigt, wie die Zeitschrift unter Berufung auf Henriette Meissner, Expertin für betriebliche Altersvorsorge bei der Stuttgarter Versicherung, schreibt.

 

Neu ist jetzt, dass die Ansprüche einzeln ausgeglichen werden "wie mit einer Axt." Der Versorgungsträger, bei Betriebsrenten häufig also die Versicherung, schlägt dafür dem Familiengericht einen Teilungsmodus vor. Die Richter legen für jeden Vertrag einzeln die Ansprüche schon bei der Scheidung endgültig festgelegt.

 

Bei Betriebsrenten führt das Unternehmen des Ex-Gatten dann den Vertrag des versorgungsberechtigten Partners weiter. Die Police, in die keine Beiträge mehr fließen, wird behandelt wie die Versorgungszusage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters, der noch nicht im Ruhestandsalter ist. Die Ansprüche sind über den Pensions-Sicherungs-Verein geschützt. Die Gatten müssen ab September also schon bei einer Scheidung darauf achten, die gegenseitigen Ansprüche aus Betriebs- und Privatrenten zu klären.

 

tr