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Bundesfinanzhof bestätigt: Richter dürfen Augen schließen

6.05.11

Richter sind auch mit geschlossenen Augen urteilsfähig. Sie dürfen zwar nicht schlafen, aber länger die Augen schließen, hat der Bundesfinanzhof (Az: IV B 108/09) entschieden.

Das Gericht musste sich mit einem Fall befassen, in dem ein Richter der mündlichen Verhandlung mit vorübergehend geschlossenen Augen und geneigtem Kopf gefolgt war. Der Kläger war der Meinung, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn der Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgen kann. Das kann nach Meinung der Bundesrichter aber erst dann angenommen werden, wenn sichere Anzeichen für das Schlafen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder eindeutige Anzeichen von fehlender Orientierung - eindeutig festzustellen sind.

Ein Richter kann dem Vortrag während der mündlichen Verhandlung jedoch mitunter auch mit geschlossenen Augen und geneigtem Kopf folgen. Deshalb muss derjenige, der sich darauf beruft, ein Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen.

Solche Anzeigen konnten in diesem Fall jedoch nicht nachgewiesen werden. Der betroffene Richter gab an, er schließe manchmal die Augen, wenn er eine Sache überdenke. In diesem Fall sei der Sachverhalt so komplex gewesen, dass er einmal gründlich darüber habe nachdenken müssen. Das reichte dem Gericht, um die Beschwerden zurückzuweisen, zumal es auch keine Klärungsbedürftigkeit sah, da es nur um die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzung ging und nicht um erläuterungsbedürftige Rechtsfragen.

dapd