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Bundesgerichtshof enttäuscht Lebensversicherungskunden
16.07.10Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen eine Lebensversicherung beginnt mit der Beendigung des Vertrages. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass erst später ergangene Urteile einer Klage überhaupt Aussichten auf Erfolg verschaffen.
Wann beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist? Das war die grundlegende Frage, die der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 208/09) in einer aktuellen Entscheidung treffen musste. Die Antwort gefällt vielen Verbrauchern nicht. Bedeutet sie doch, dass jene wegen Verjährung nicht mehr prüfen lassen können, ob sie genügend Geld aus ihrer Kapitallebensversicherung erhalten haben.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Iduna Lebensversicherung im Auftrag mehrerer Lebensversicherungskunden. Sie hatten ihre Altersvorsorgeverträge zwischen 1995 und 1998 abgeschlossen, mussten aber zwischen 1996 und 2000 kündigen. Wie bei Lebensversicherungen üblich erlitten sie bei einer so frühen vorzeitigen Kündigung Verluste und erhielten bei weitem nicht das Geld zurück, das sie eingezahlt hatten. Die Gesellschaft berechnet in diesen Fällen einen Stornoabzug und verrechnet außerdem in den ersten Jahren die Abschlusskosten für die gesamte Vertragslaufzeit.
Neue Urteile begründen keine neue Verjährungsfrist
Hoffnung gaben zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom Mai 2001 und vom Oktober 2005. Darin erklärten die Richter einerseits einige Klauseln zu den Rückkaufswerten für unwirksam und legten zweitens einen Mindestrückkaufswert fest. Aufgrund der neuen Rechtslage erhob die Verbraucherzentrale 2007 Klage. Prompt stellte sich der Lebensversicherer auf den Standpunkt, die Ansprüche seien verjährt. Laut Versicherungsvertragsgesetz läuft die Frist für Klagen gegen die Auszahlungen von Lebensversicherungen fünf Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem die Kündigung vollzogen wurde.
Die Verbraucherzentrale meinte hingegen, in diesem Fall habe die Frist erst mit den neuen maßgeblichen Urteilen zu laufen begonnen. Zuvor war es den Kunden der Lebensversicherung verwehrt gewesen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Das Berufungsgericht hatte bereits gegen die Verbraucher entschieden, dagegen gingen die Kläger in Revision. Diese wies nun der Bundesgerichtshof zurück und stellte fest, dass sämtliche Ansprüche verjährt sind. Die Frist habe begonnen, als der Vertrag durch Kündigung endete.
tr

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