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Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Kreditnehmern
1.04.10Der Verkauf von Krediten und die anschließende Zwangsvollstreckung bei säumigen Finanzierungen bleiben zwar weiter erlaubt. Doch der Bundesgerichtshof legte die Messlatte höher.
Dass Banken häufig Kredite verkaufen, wurde vor einigen Jahren der breiten Öffentlichkeit bekannt. Auch dass die Aufkäufer nicht immer feine Methoden anwenden. Dem Vorgehen gegen einen säumigen Schuldner setzte das oberste Gericht in Karlsruhe jetzt Grenzen, soweit es sich um die sofortige Zwangsvollstreckung handelt (XI ZR 200/09).
Im vorliegenden Fall hatte eine Firma 1989 einen Kredit bei ihrer Hausbank aufgenommen. Sie geriet in Zahlungsschwierigkeiten. In der Folge wurde die Darlehensforderung mehrfach weiter verkauft. 2007 ließ sich schließlich die nun beklagte Bank als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eintragen und auf dem Grundschuldbrief vermerken. Im Mai 2008 leitete sie die Zwangsvollstreckung ein. Das betroffene Unternehmen sah sich ungerechtfertigt benachteiligt, weil die neue Besitzerin der Forderung ungehindert in alle Rechte eintreten konnte.
Gegen den Kreditverkauf und die Abtretung von Ansprüchen ging der für Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Senat nicht vor. Dazu Bestand kein Anlass, weil selbst der Gesetzgeber in einer Neuregelung nicht gegen diese Praxis generell eingeschritten war. Doch nach der Entscheidung der Karlsruher Richter muss zukünftig ein Notar feststellen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nachgewiesen hat.
Hintergrund dieser Entscheidung ist unter anderem, dass die Unterwerfung unter die Grundschuld für den Kreditnehmer ungeahnte Folgen haben kann. Selbst wenn von einer 200.000-Euro-Finanzierung bereits 150.000 Euro getilgt sind, könnte noch in Höhe von 200.000 Euro vollstreckt werden. Hier setzt das Urteil an, wie der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwalt Stefan Balthasar erläutert: "Fortan muss der Finanzinvestor, der eine Bank deren Forderungen aus Immobilienkrediten abkauft, mit dem Erwerb auch in die zugrunde liegenden Sicherungsverträge eintreten. Hierdurch ist sichergestellt, dass der Forderungserwerber keinen höheren Betrag vollstrecken kann, als aus der Darlehensforderung noch offen ist." Der Kreditnehmer hätte sonst den teuren Prozess gegen überzogene Forderungen zu führen.
Das Urteil betrifft Kreditverträge, die vor 2008 geschlossen wurden. Für spätere Darlehen brachte das Risikobegrenzungsgesetz bereits eine kundenfreundlichere Lösung. Es unterwarf die Aufkäufer strengeren Regeln und schaffte mehr Transparenz und einen besseren Schutz bei Zahlungsschwierigkeiten.
tr

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