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Bundesgerichtshof zu Provisionen bei Fondsanlage
7.06.10Wenn Berater nicht für Banken arbeiten, müssen sie ihren Kunden beim Verkauf von Finanzprodukten - es geht insbesondere um geschlossene Fonds - ihre Provisionen nicht ungefragt offenlegen.
Das hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 196/09) in einem Grundsatzurteil gegen einen klagenden Anleger entschieden, wie die Stiftung Warentest berichtet. Die Richter wiesen in dem Fall den Berliner Verbraucherschützern zufolge die Klage eines Anlegers gegen den Finanzvertrieb AWD wegen verschwiegener Provisionen ab. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Celle, muss nun erneut prüfen, ob der AWD wegen mangelnder Aufklärung über die Risiken einer empfohlenen Geldanlage Schadenersatz zahlen muss.
Die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit dazu tendiert, dass Anlageberater ihre Kunden darüber ohne Aufforderung informieren müssen, wie hoch die Provisionen sind, die sie zum Beispiel beim Verkauf von Zertifikaten oder Fondsanteilen einstreichen. Seine Rechtsprechung zu Kick-Backs hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 586/07) dann auch präzisiert. Demnach muss die Bank darlegen und beweisen, dass sie weder fahrlässig noch vorsätzlich Provisionen verschwiegen hat. Die Richter sahen dabei die Banken und freien Anlagevermittler in einem Widerspruch zwischen ihrem Interesse, Provisionen zu verdienen, und der Aufgabe, den Kunden solide bei der Geldanlage zu beraten. Das neue Urteil geht von einer anderen Prämisse aus. Zumindet bei einem freien Berater muss der Kunde selbst erkennen, dass dessen Dienstleistung nicht umsonst ist und er auch ein Vertriebsinteresse bei seiner Produktempfehlung verfolgt.
Prozesse um verschwiegene Kickbacks werden am häufigsten bei geschlossenen Fonds geführt. Anlegerschutzanwälte nutzen die Tatsache, dass die Aufklärung über die Provisionen oft nicht erfolgt ist oder nicht dokumentiert wurde, dafür, dass sie den Anlegern von in Not geratenen Fonds ihr Geld zurückholen. Einen Vorwand sehen darin Anwälte der Kanzlei Clifford Chance, die in faz.net das Urteil kommentieren. "Wer einerseits Anlageberatern pauschal einen Interessenkonflikt unterstellt, muss andererseits auch der stereotypen Behauptung in Anlegerprozessen misstrauen, man hätte die Investition bei vollständiger Offenlegung der vom Berater erhaltenen Provision oder Rückvergütung niemals gezeichnet", schreiben Burkhard Schneider und Heiko Heppner.
ddp/tr

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