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Haftpflichtversicherung

Der Schaden durch Sturm sollte gleich gemeldet werden

29.01.09

Sturmschäden sollte man lieber unverzüglich dem Versicherer melden - ansonsten kann der die Zahlung des Schadens verweigern. Übrigens gilt die kurze Meldefrist auch für alle anderen Versicherungen.

Das Landgericht Köln hatte sich mit dem Fall des Sturmschadens beschäftigt und ein Urteil gefällt,das zu Lasten des Versicherungsnehmers ging. Denn nach einem so langen Zeitraum kann der Versicherer keine verlässlichen Erhebungen über Ursachen, Verlauf und Ausmaß des Schadens treffen, indem er beispielsweise einen Sachverständigen einschaltet.

 

Der Versicherte hat damit seine Anzeigeobliegenheit verletzt. In dem Fall half es dem Mann auch nicht, dass er irrtümlich davon ausgegangen war, dass das Gebäude bei einem anderen Versicherer versichert war. Er hätte, so die Richter, Erkundigungen einholen und einen Blick in die Vertragsunterlagen werfen müssen.

 

ddp