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Berufsunfähigkeit

Dread-Disease-Police: Schwere Krankheit ist eine Frage der Definition

19.01.10

Versicherungen gegen schwere Krankheiten zahlen bei bestimmten Diagnosen. Dass Krebs nicht grundsätzlich dazu gehört, legen die Gesellschaften in ihren Bedingungen fest. Eine dagegen gerichtete Klage einer erkrankten Frau hatte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg keinen Erfolg.

Im Dezember 2003 schloss die spätere Patientin eine Dread-Disease-Police ab. Für Krebserkrankungen war festgelegt, dass bei einem bösartigen Tumor, der eigenständig wächst und Metastasen bildet, die Zahlung der Versicherungssumme fällig wird. Im März 2007 stellten Ärzte bei der Frau ein so genanntes Carcinoma in situ fest im Brustbereich fest und entfernten es. Dahinter verbirgt sich ein Tumor im Frühstadium, der noch nicht auf andere Körperteile übergreift.

 

Die Klägerin wollte die Versicherungssumme von 19.800 Euro aus ihrer Versicherung gegen schwere Krankheiten erhalten. Mit Verweis auf die Bedingungen verweigerte die Gesellschaft jedoch die Zahlung. Vor dem Landgericht ging es anschließend vorrangig um die Feststellung, ob die Erkrankung ein Fall für die Police war. Ein Gutachter legte dar, dass der entfernte Tumor keine Metastasen gebildet habe. Das Urteil fiel folglich negativ für die Kundin aus.

 

Sie ging beim Oberlandesgericht in Revision und stellte dort vor allem die Wirksamkeit der Klauseln in Frage. Bedingungen müssen nach Paragraph 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes mit normalem Menschenverstand durchdringbar sein. Sie dürfen ebenfalls für einen durchschnittlich begabten Zeitgenossen keine überraschenden und ungewöhnlichen Bestandteile enthalten, sonst sind sie ungültig.

 

Das sahen die Richter aber nicht als gegeben an (Az. 5 U 87/09). Zu den Krebserkrankungen hieß es im klein Gedruckten: "Ausgeschlossen sind weiterhin Carcinoma in situ und Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion." Es sei nicht unzumutbar, sich über den Terminus Carcinoma in situ zu informieren, und dann sei die Klausel nicht überraschend. Das Urteil verdeutlicht wieder, wie wichtig eine gründliche Lektüre der Bedingungen eines neuen Vertrages ist. Das Gericht legt die Messlatte für Versicherungskunden im speziellen Fall recht hoch.

 

Dread-Disease-Policen ("Versicherung gegen schreckliche Krankheiten") gelten bei manchen Kunden und Beratern als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung, auch wenn sie recht verschiedene Risiken abdecken. Während die eine Form im Schadensfall ausschließlich nach der Fähigkeit fragt, den eigenen Beruf weiterhin ausüben zu können, versichert die andere bestimmte, in einem Katalog festgelegte Krankheiten. Bei Diagnose einer der Krankheiten wird die komplette Versicherungssumme auf einen Schlag ausgezahlt. Viele Fälle von Berufsunfähigkeit lassen sich aber durch eine Dread-Disease-Police nicht absichern, andererseits zahlt sie bei Krankheiten, die allein noch keine Berufsunfähigkeit hervorrufen.

 

tr