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Einkommenssteuer: Einspruch gegen Soli
30.11.09Der Solidaritätszuschlag ist nach Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts verfassungswidrig. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) empfiehlt jetzt, Widerspruch gegen Steuerbescheide einzulegen.
Der BdSt stellt einen Musterbrief zur Verfügung, den Steuerzahler kostenlos herunterladen können. Sie sollten damit gegen ihre Einkommen- beziehungsweise gegen die Körperschaftsteuerbescheide aus dem Veranlagungszeitpunkt 2007, 2008 und später 2009 Einspruch einlegen.
Wichtig ist, dass das Schreiben einen Verweis auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts enthält und zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragt wird. Dann bearbeiten die Finanzämter die Einsprüche erst, wenn eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefallen ist. Mit dieser Verfahrensweise können die betroffenen Steuerzahler von einer positiven Gerichtsentscheidung profitieren, ohne selbst das Prozessrisiko und das Kostenrisiko tragen zu müssen.
Einsprüche sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides einzulegen, ansonsten wird der Bescheid bestandskräftig. Bereits früher eingelegte Einsprüche gegen Steuerbescheide aus den Jahren 2007 und 2008 behalten ihre Gültigkeit, wenn sie noch nicht entschieden wurden.
In dem Musterprozess fasste das Niedersächsische Finanzgericht einen Vorlagebeschluss, der jetzt dem Bundesverfassungsgericht vorliegt. Karlsruhe wird das endgültige Urteil fällen müssen. Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer seit dem Jahr 1991 mit kurzen Unterbrechungen erhoben. Eine solche Ergänzungsabgabe sieht die Verfassung lediglich vor, um im Einzelfall "vorübergehend" Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken. Der BdSt vertritt die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag daher nicht auf Dauer erhoben werden darf. Dem schlossen sich die Richter in Hannover inhaltlich an.

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