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Steuern

Entlastungsbetrag für allein Erziehende unteilbar

23.08.10

Lebt ein Kind in beiden Haushalten seiner geschiedenen und allein stehenden Elternteile jeweils zu gleichen Anteilen, kann dennoch nur ein Elternteil den Entlastungsbetrag von 1.308 Euro geltend machen.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. III R 79/08) hervor. Wenn die Eltern keine Vereinbarung treffen, wer den Entlastungsbetrag geltend machen kann, steht er automatisch demjenigen zu, der das Kindergeld bezieht.

In dem verhandelten Fall kümmerten sich sowohl der Vater als auch die Mutter zu gleichen Teilen abwechselnd um die gemeinsame Tochter. Das Kindergeld erhielt die allein erziehende Mutter. Der Vater machte den Entlastungsbetrag von 1.308 Euro geltend, doch das Finanzamt erkannte das nicht an, sondern gewährte der Mutter den Entlastungsbetrag, obwohl er ihr einen deutlich geringeren Steuervorteil brachte.

Der Fall landete vor dem Bundesfinanzhof, der klären musste, unter welchen Voraussetzungen welcher Elternteil den Entlastungsbetrag zugesprochen bekommt. Dabei verwiesen die Bundesrichter auf die Regelung, nach der der Kindergeldbezug auch die Zuordnung des Entlastungsbetrages regelt. Die Alternative: Hat ein Elternteil die Lohnsteuerklasse II auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen, steht ihm der Entlastungsbetrag zu. Eltern sollten sich hier um eine einvernehmliche Lösung bemühen und demjenigen den Entlastungsbetrag zukommen lassen, der daraus den größeren Steuervorteil zieht.

ddp