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Entscheidungen zu Krankenkassenbeiträgen auf Betriebsrenten
15.10.10Zahlreiche Empfänger einer betrieblichen Altersvorsorge haben vermutlich Anspruch auf mehr Geld. Falls sie die dafür eingerichtete Lebensversicherung zeitweise privat fortgeführt haben, fallen für diesen Zeitraum anteilig keine Krankenkassenbeiträge an.
Mit zwei Fällen zu den Krankenkassenbeiträgen auf Betriebsrenten musste sich das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen. Bemerkenswert ist eine der Entscheidungen (1 BvR 739/08 und 1 BvR 1660/08) unter anderem deshalb, weil sich die obersten Richter in Karlsruhe damit gegen ihre Kollegen am Bundessozialgericht stellten und deren Rechtsprechung für verfassungswidrig erklärten. Es hatten zwei Verfassungsbeschwerden vorgelegen. Die Arbeitgeber der beiden klagenden Rentner hatten früher für ihre Arbeitnehmer Kapitallebensversicherungen abgeschlossen.
Die Versicherungsprämien wurden zunächst teilweise vom Arbeitgeber, teilweise vom Arbeitnehmer bezahlt. Nach Eintritt in die Altersteilzeit zahlte der eine die Prämien alleine weiter, Versicherungsnehmer blieb allerdings das Unternehmen. Durch die Anbindung an die betriebliche Altersvorsorge gelten die günstigeren Gruppentarife. Nach Fälligkeit der Versicherungssumme über rund 43.000 Euro wurden dem Rentner dann monatlich etwa 55 Euro Kranken- und Pflegeversicherung berechnet.
Weil die auf die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge keine Sozialabgaben abgezogen werden, müssen auf die Rentenauszahlung im Alter Beiträge an die Krankenkasse entrichtet werden. Nach einem Gesetz von 2004 werden auch auf Einmalzahlungen Beiträge fällig.
Umschreibung des Vertrages ist entscheidend
Im zweiten Fall hatte die Firma des Arbeitnehmers Insolvenz angemeldet, der Mitarbeiter ließ deshalb die Lebensversicherung auf sich umschreiben und zahlte die Prämien privat weiter. Auch in seinem Falle verlangte die Kranken- und Pflegeversicherung nach der Auszahlung dann aber auf den Gesamtbetrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Die beiden Rentner klagten vor dem Bundessozialgericht, blieben jedoch ohne Erfolg. Auf ihre Verfassungsbeschwerden entschied jetzt eine Kammer des Ersten Senats, dass die Beiträge auf die betriebliche Lebensversicherung im ersten Fall rechtens sind, weil hier der Betrieb Versicherungsnehmer geblieben war und der Arbeitnehmer die institutionellen Vorteile des Gruppenvertrags behielt. Im zweiten Fall wurde der Versicherungsvertrag jedoch gänzlich umgeschrieben und glich einem privaten Versicherungsvertrag. Die ab der Umschreibung privat finanzierte Lebensversicherungssumme darf deshalb nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet werden.
"Dieses wegweisende Urteil macht endlich den Weg frei, allen ausscheidenden Arbeitnehmern die private Weiterführung ihrer bestehenden Direktversicherung uneingeschränkt empfehlen zu können", freut sich Andreas Buttler von dem auf Betriebsrenten spezialisierten Beratungsunternehmen Febs Consulting. Der Wechsel des Versicherungsnehmers wird dabei zum entscheidenden Kriterium, wie die beiden Entscheidungen deutlich machen. Eigenbeiträge während der Elternzeit oder sozialversicherungspflichtige Beiträge oberhalb der gesetzlichen Fördergrenze sind laut Febs von der Entscheidung nicht betroffen. Für die aus solchen Beiträgen resultierenden Leistungen haben die Verfassungsrichter die (doppelte) Beitragspflicht ausdrücklich bestätigt.
dapd/tr

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