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Fahren bei Rotlicht: Streit um Zahlung der Vollkasko
20.10.09Bei grober Fahrlässigkeit kann die Kfz-Versicherung seit Beginn des Jahres nicht einfach die Leistung komplett verweigern. Viel Stoff für Juristen. Eine Kölner Kanzlei berichtet über einen Fall am Landgericht Münster.
Eine Autofahrerin fühlte sich nach eigener Aussage an einer Kreuzung von der Sonne geblendet, überfuhr eine rote Ampel und verursachte einen Unfall. Die Kfz-Versicherung wollte im Rahmen der Vollkasko den Schaden am Auto der Kundin nur zur Hälfte begleichen. Wegen der groben Fahrlässigkeit müsse sie den Rest selbst tragen. Damit war die Versicherungskundin nicht einverstanden und klagte.
Dabei hatte sie vermutlich mit der Schadenregulierung der Gesellschaft noch Glück. Wie die Kanzlei Bach, Langheid und Dallmayr über den Fall berichtet, hielt es das Landgericht Münster mindestens für gerechtfertigt, dass der Versicherer die Leistung um 50 Prozent kürzt. Einen höheren Anteil müsse er bei einem Rotlichtverstoß "unter keinen Umständen" zahlen. Dass die Sonne blendete, spiele dabei keine Rolle (Az. 15 O 141/09).
Der Rechtsstreit findet vor dem Hintergrund des neuen Versicherungsvertragsgesetzes statt, das seit Beginn des Jahres auch für laufende Verträge gilt. Während bisher bei grober Fahrlässigkeit der Schutz komplett entfiel, gibt es dieses Prinzip „Hopp oder top“ nicht mehr. Neben dem unbeabsichtigten Überfahren der roten Ampel zahlt dazu zum Beispiel auch ein Unfall, der während eines Telefonats mit dem Handy verursacht wurde. In solchen Fällen legt die Versicherung jetzt eine Quote fest, zu der sie den Schaden bezahlt. Genau bei dieser Quotenbildung dürften in naher Zukunft oft die Gerichte gefragt sein.
Weil noch viel Raum für Interpretation des Gesetzes bleibt, nahmen sich die Münsteraner Richter der Frage zum Teil an. Bei der Festlegung der Anteile dürfe es keine starren Vorgaben geben nach der Art, dass zum Beispiel für ein nicht beachtetes Rotlicht grundsätzlich die Hälfte bezahlt wird. Hinsichtlich der Prozentsätze hielten sie es aber für sinnvoll, Quotenstufen von 0, 25, 50,75 und 100 Prozent festzulegen
tr

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