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Freistellungsaufträge werden stärker kontrolliert
23.07.10Für alle Anleger, egal ob das Geld in Tages- oder Festgeld, in Fonds oder im Aktiendepot steckt, gilt: 801 Euro bleiben pro Person ohne Abgeltungsteuer. Damit niemand einen höheren Betrag steuerfrei einsteckt, werden jetzt schärfere Kontrollen eingeführt.
Anleger können ihrer Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro einreichen oder den Betrag auf mehrere Institute verteilen. Insoweit fällt keine Abgeltungsteuer an und die Kapitalerträge werden brutto auszahlt. Damit Sparer ihr Volumen nicht ungerechtfertigt durch Aufträge bei verschiedenen Instituten überschreiten, wird dieses Verfahren überwacht. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass nun eine weitere Prüfroutine hinzukommt, damit Schummeleien schneller auffallen.
Das Jahressteuergesetz 2010 sieht vor, dass ab Neujahr 2011 eingereichte Freistellungsaufträge zwingend die bundeseinheitliche Steuer-Identifikationsnummer des Anlegers enthalten müssen. Bei Ehepaaren sind beide Kennzahlen Pflicht. Diese Maßnahme erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Kreditinstitute bereits heute dem Bonner Bundeszentralamt für Steuern automatisch melden, welche Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aufgrund eines vorliegenden Freistellungsauftrags ohne Abzug von Abgeltungssteuer brutto ausgezahlt worden sind.
Bisher war Datenabgleich schwerer
Auf diesen Datenbestand kann dann das jeweilige Wohnsitzfinanzamt online zugreifen. Damit wird dem Fiskus nicht nur bekannt, welcher Sparer Wertpapiere bei einzelnen Banken im Depot liegen hat. Zusätzlich fallen Anleger auf, die Freistellungsaufträge über die erlaubten Höhen ausgestellt haben. "Das führt zumindest zu kritischen Nachfragen", warnt Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem.
Allerdings krankt das Verfahren derzeit daran, dass pro Jahr rund 60 Millionen Datensätze eingehen. Hier können die Beamten kaum flächendeckend anhand von Namen und Anschrift die rechtmäßige Einhaltung der betragsmäßigen Grenze überprüfen. Daher kommt die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer als eindeutige Ordnungskennzahl hinzu, womit sich die Kapitalerträge effektiv und zielgerichtet einzelnen Personen zuordnen lassen. "Damit ist es künftig mittels EDV möglich, einen Datenabgleich durchzuführen und es fällt schneller als derzeit auf, wenn ein Sparer bei verschiedenen Banken ein höheres Freistellungsvolumen als die erlaubten 801 Euro angibt", betont der Experte.
Bis Ende 2015 haben Bankkunden Zeit
Der Altbestand an Freistellungsaufträgen bleibt zunächst weiterhin bis Ende 2015 wirksam. Sofern die Bankkunden ihrem Institut bis dahin nicht erlaubt haben, die Steuer-ID beim Fiskus abzufragen, wird der Auftrag automatisch wirkungslos und die Abgeltungsteuer fällt ab dem ersten Euro Zins an.
Nicht nur aufgrund dieser Planung sollten Sparer in gewissen Abständen eine Neuverteilung des Freistellungsvolumens überdenken, wenn etwa bei einer Bank vorwiegend Börsenverluste und bei dem anderen Institut überwiegend Zinsen anfallen. Dann kann es nämlich dazu kommen, dass es zu einem nicht ausgeschöpften Teilbetrag kommt. Außerdem verrechnet die eine Bank die Zinsgewinne nicht automtisch mit den Aktienverlusten bei der anderen. Dieser Datenaustausch kann natürlich erst über die Steuererklärung stattfinden.
Da private Kapitalerträge aber seit 2009 in der Regel nicht mehr dem Fiskus zu deklarieren sind, muss sich der Anleger nur wegen der ungünstigen Verteilung der Freistellungsaufträge ans Finanzamt wenden. Damit geht dann der durch die Abgeltungsteuer eingeführte Vereinfachungseffekt verloren, dass sich die Banken um die fiskalischen Angelegenheiten ihrer Kunden kümmern.
Freistellungsauftrag über Internet erteilen
Dabei müssen Anleger den Freistellungsauftrag nicht unbedingt persönlich abgeben. Eine Übersendung per Post oder Fax ist völlig ausreichend. "Der Fiskus erlaubt auch eine Erteilung oder Änderung über das Internet mit dem bekannten Pin/Tan-Verfahren", weiß Schmidt. Wird im Laufe des Jahres ein bereits erteilter Freistellungsbetrag herabgesetzt, darf dies nur insoweit erfolgen, als ihn das Kreditinstitut noch nicht ausgeschöpft hat. Wer also in 2010 beispielsweise schon Zinsen von 400 Euro ohne Abgeltungsteuer kassiert hat, muss diese Summe bei der Bank stehen lassen und kann nur den Rest von 401 Euro auf ein anderes Institut transferieren.
Anders sieht es bei der Erhöhung des freizustellenden Betrags aus. Dieser Aufschlag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres der Antragstellung. Sofern die Bank bereits Steuer einbehalten hat, erstattet sie den Betrag insoweit wieder. "Das gilt auch bei Ehegatten im Jahr der Heirat", so der Steuerberater. Da sie nunmehr ein doppelt so hohes Freistellungsvolumen haben, kann der bei der Frau nicht ausgeschöpfte Betrag für das Depot des neuen Ehemanns verwendet werden.
Foto: Stauke (fotolia.com)


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