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Tagesgeld

Freistellungsauftrag bei Banken für die Abgeltungssteuer anpassen

5.01.10

Wer die Freistellungsaufträge zwischen Tages-, Festgeldkonten und Aktiendepots richtig verteilt, erspart sich viel Aufwand bei der Steuererklärung.

Anleger können ihrer Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro einreichen oder den Betrag auf mehrere Institute verteilen. Bis zu der Höhe, die beim jeweiligen Geldhaus festgelegt ist, fällt dann keine Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinne an. Die Kapitalerträge werden brutto ausgezahlt. Auf diesem Weg kann jeder Anleger den Sparerpauschbetrag bereits im Verlauf des Jahres für sich nutzen und muss das steuerfreie Limit von 801 Euro (1.602 Euro für Ehepaare) nicht erst mit der Steuererklärung vom Fiskus zurückfordern.

 

Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr in einem aktuellen Erlass wichtige Regeln aufgestellt (Az. IV C 1 - S 2252/08/10004). Wer die beachtet, vermeidet unnötigen Steuerabzug und die anschließende Korrektur über das Finanzamt. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin. Es lohnt sich, gleich zu Beginn des Jahres die Weichen für 2010 richtig zu stellen.

 

Eine Neuverteilung des bisherigen Freistellungsvolumens sollte überdenken, wer etwa mit einem Depot Börsenverluste realisiert und parallel bei einem Tagesgeldkonto überwiegend Zinsen erwirtschaftet. Grundprinzip sollte sein: Nirgendwo Abgeltungssteuer zahlen, während anderswo das Limit des Freistellungsauftrages nicht ausgeschöpft wird.

 

Höchstgrenzen einhalten, sonst wird der Fiskus skeptisch

 

Das Geld ist zwar nicht verloren, in der Steuererklärung lässt sich alles wieder korrigieren. "Da private Kapitalerträge aber seit 2009 in der Regel nicht mehr dem Fiskus zu deklarieren sind, muss sich der Anleger nur wegen der ungünstigen Verteilung der Freistellungsaufträge ans Finanzamt wenden", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Damit geht dann der durch die Abgeltungsteuer eingeführte Vereinfachungseffekt, nämlich dass sich die Banken um die fiskalischen Angelegenheiten ihrer Kunden kümmern, verloren.

 

Anleger müssen den Freistellungsauftrag nicht unbedingt persönlich abgeben. Eine Übersendung per Post oder Fax ist völlig ausreichend. "Der Fiskus erlaubt auch eine Erteilung oder Änderung über das Internet mit dem bekannten Pin/Tan-Verfahren", sagt die Expertin.

 

Bei den neu ausgestellten Freistellungsaufträgen müssen Sparer allerdings die Obergrenze von 801 Euro und Ehepaare die von 1.602 Euro genau einhalten. Denn die Kreditinstitute melden dem Bonner Bundeszentralamt für Steuern automatisch, welche Zinsen, Dividenden und Kursgewinne ohne Abzug von Abgeltungssteuer brutto ausgezahlt worden sind. Auf diesen Datenbestand kann dann das jeweilige Wohnsitzfinanzamt online zugreifen. Damit wird dem Fiskus nicht nur bekannt, welcher Sparer Wertpapiere bei einzelnen Banken im Depot liegen hat. Zusätzlich fallen Anleger auf, die Freistellungsaufträge über die erlaubten Höchstbeträge hinaus ausgestellt haben. "Das führt zumindest zu kritischen Nachfragen", warnt Wänger.

 

Änderungen auch im Verlauf des Jahres noch möglich

 

Wird im Laufe des Jahres ein bereits erteilter Freistellungsbetrag herabgesetzt, darf dies nur insoweit erfolgen, als ihn das Kreditinstitut noch nicht ausgeschöpft hat. Wer also in 2010 beispielsweise schon Zinsen von 400 Euro ohne Abgeltungsteuer kassiert hat, muss diese Summe bei der Bank stehen lassen und kann nur den Rest von 401 Euro auf ein anderes Institut transferieren. Anders sieht es bei der Erhöhung des freizustellenden Betrags aus. Dieser Aufschlag gilt rückwirkend ab dem 1. Januar des Jahres der Antragstellung. Sofern die Bank bereits Steuer einbehalten hat, erstattet sie den Betrag insoweit wieder.

 

"Das gilt auch bei Ehegatten im Jahr der Heirat", weiß Wänger. Da sie nunmehr ein doppelt so hohes Freistellungsvolumen haben, kann der bei der Frau nicht ausgeschöpfte Betrag für das Depot des Ehemanns verwendet werden und umgekehrt.

 

Der Steuerabzug ist neben dem Freistellungsauftrag auch über eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung vermeidbar. Dieses weniger bekannte Formular können Anleger nutzen, die auf Grund ihrer niedrigen Gesamteinkünfte keine Einkommensteuer zahlen. Die Bescheinigung ist günstiger als ein Freistellungsauftrag, da sie in der Höhe nicht auf Kapitalerträge von bis zu 801 Euro pro Jahr beschränkt ist. Zumeist können Rentner, Erwerbslose oder Kinder eine solche Bescheinigung erhalten. Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Wohnsitzfinanzamt. Hier gibt es ein separates Formular NV 1A, auf dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben dargelegt werden müssen. Auf Grund dieser Angaben erteilt das Finanzamt den lukrativen Freibrief. Er gilt für drei Jahre und muss danach erneut beantragt werden.