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Für Praktika gelten besondere Regeln bei der Krankenversicherung
6.08.08Schüler und Studenten unter 25 Jahren sind in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern beitragsfrei versichert. Während eines Praktikums gelten jedoch mitunter besondere Regeln. Dabei kommt es darauf an, ob das Praktikum vor, nach oder während des Studiums stattfindet, ob es freiwillig geleistet wird oder in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und schließlich auch darauf, wie hoch die Praktikumsvergütung ausfällt.
Um Nachteile zu vermeiden, sollten sich angehende Praktikanten bei ihrer Krankenkasse unbedingt über ihren versicherungsrechtlichen Status informieren.
Bei einem freiwilligen Praktikum vor Beginn oder nach Abschluss des Studiums ohne eine Vergütung sind Praktikanten durch die Familienversicherung abgesichert. Sind die Eltern nicht in der gesetzlichen Kasse, ist der Praktikant älter als 25 Jahre oder liegen seine übrigen Einkünfte über 355 Euro im Monat, muss er sich allerdings selbst versichern.
Bei einer Praktikumsvergütung bis zu 400 Euro monatlich gelten Schüler und Ex-Studenten als geringfügige Beschäftigte, so dass nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und den übrigen Sozialversicherungen zahlen muss. Gibt es mehr als 400 Euro, teilen sich Arbeitgeber und Praktikant die Beiträge nach der Gleitzonenregelung, bei einem Entgelt über 800 Euro gelten Praktikanten in der Sozialversicherung als reguläre Arbeitnehmer.
Ist das Vor- beziehungsweise Nachpraktikum verpflichtend, bleibt nur ein Entgelt bis zu 325 Euro für den Praktikanten versicherungsfrei. Über 325 Euro teilen sich Arbeitgeber und Praktikant die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Gleitzonenregelung gilt bei vorgeschriebenen Praktika nicht. Gibt es kein Entgelt, müssen Praktikanten ihren Krankenkassenbeitrag selbst zahlen, sofern keine Familienversicherung besteht.
Während des Studiums bleibt ein Pflichtpraktikum unabhängig vom Einkommen sozialversicherungsfrei. Allerdings müssen Praktikanten in der Familienversicherung die Verdienstgrenze von 350 Euro beachten.
Ein freiwilliges Zwischenpraktikum ohne Entgelt bleibt ebenfalls versicherungsfrei; gibt es eine Vergütung, gelten die üblichen Regeln für beschäftigte Studenten: Bei Praktika in den Semesterferien müssen keine Pflichtbeiträge zur Krankenkasse gezahlt werden, während des Semesters bleibt nur ein "Teilzeitpraktikum" von weniger als 20 Wochenstunden versicherungsfrei. Liegt die Vergütung unter 400 Euro monatlich, wird das Praktikum zum Mini-Job, für den nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen muss.
(Quelle: ddp)

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