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Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung bei Stalldienst nicht zuständig

16.04.09

Kinder, die beim Dienst im Stall auf einem Reiterhof ein Unglück erleiden, haben das Nachsehen. Denn die Folgen werden nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Laut einem Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein (AZ: L 1 U 56/06) ist der Stalldienst nämlich keine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, sondern dient dem Kontaktaufbau zwischen Kindern und Pferden. Einen Arbeitsunfall mochten die Richter beim Stalldienst daher nicht zu erkennen.

In dem Fall verunglückte ein junges Mädchen beim Stalldienst so schwer, dass sie seitdem querschnittsgelähmt ist. Da sie von der gesetzlichen Unfallversicherung kein Geld bekommt, hätte ihr nur eine private Unfallversicherung helfen können.

ddp