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Gutachter urteilen über Berufsunfähigkeit
23.07.10Dass es sich lohnt, einen zweiten oder dritten Gutachter zu einer Entscheidung über die Berufsunfähigkeit herbeizuholen, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG).
Beschwerden an Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule und der Schulter und eine Gonarthrose am Knie machten einem knapp 50-jährigen Textilreiniger so zu schaffen, dass er 2005 seine selbstständige Tätigkeit aufgab. Bereits 1987 hatte der Mann seine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Eine Rentenzahlung war nicht vorgesehen, bei Berufsunfähigkeit sollten lediglich die Beiträge für den Altersvorsorgevertrag automatisch weiterbezahlt werden – eine so genannte Beitragsbefreiung über immerhin 390 Euro monatlich.
Hinsichtlich der Berufsunfähigkeit nahmen seine behandelnden Ärzte voneinander abweichende Einschätzungen vor. In der Folge weigerte sich die Gesellschaft zu zahlen und der Fall landete vor dem Landgericht. Die Richter hörten zwei Gutachter an. Ein orthopädischer Sachverständiger stellte eine Beeinträchtigung bei der Berufsausübung von 30 Prozent fest. Der zweite Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus neurologischer Sicht bei der Arbeit nicht eingeschränkt sei. Da eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent vorliegen muss, damit die Gesellschaft leistet, entschied das Landgericht gegen den Textilreiniger.
Vor dem OLG kam es dann zu einem Hahnenkampf unter Ärzten. Ein neues Gutachten eines Spezialisten rechtfertigte den Schluss, dass der Kläger bereits 2005 zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig gewesen war. Der Professor verwies auf gravierende Fehler seines Kollegen. So habe der eine Beugung des Kniegelenks festgestellt, die selbst bei gesunden Menschen in der Regel kaum möglich ist. Wie sehr es um Mediziner-Eitelkeiten ging, zeigt das Gerichtsprotokoll. Der Gutachter am OLG verwies mehrfach auf seine besondere Sachkunde und bezeichnete die Ausführungen des Vorgängers als „unorthopädisch“.
Das Gericht musste angesichts der neuen Sachlage einschätzen, ob der Textilreiniger seine üblichen Arbeiten zu mindestens 50 Prozent erledigen konnte. Konnte er nicht, so das Urteil. Er hatte zwar Angestellte, arbeitete aber trotzdem bei der Annahme und Reinigung der Wäsche selbst mit. Bei Unternehmern ist dann immer die Frage zu klären, ob sie ihren Betrieb ohne Einbußen umorganisieren können. Da die Büroarbeit aber nur eine Teil der Arbeit ausmachte, urteilten die Richter, dass der Kläger von 2005 an berufsunfähig war. Die Versicherungsgesellschaft musste die Beitragsbefreiung zahlen.
tr

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