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Immer mehr vorläufige Steuerbescheide
10.12.09Die Gesetzeslage ist oftmals strittig und Finanzämter setzen immer weniger Bescheide endgültig fest. Jetzt kommt auch noch der Solidaritätszuschlag hinzu.
Das Steuerrecht ist besonders in Deutschland sehr kompliziert, einzelne Gesetzgebungsverfahren werden zunehmend hektischer umgesetzt. Kein Wunder, dass Finanzämter immer öfter die Abgaben aufgrund umstrittener gesetzlicher Regelungen berechnen. Daher ergehen Einkommensteuerbescheide zu vielen Anwendungsregeln nur noch vorläufig, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart aus aktuellem Anlass hinweist.
Mit dem begrenzten Abzug von Kosten für das heimische Arbeitszimmer, Versicherungsaufwendungen, dem Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, dem Abzug von privaten Steuerberatungskosten und weiteren Themen sind derzeit insgesamt zehn Punkte strittig, zu denen Einkommensteuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten. Ein aktueller Erlass der Bundesfinanzministeriums (Az. IV A 3 - S-0338/0 /10010) fügt nun mit dem Solidaritätszuschlag einen weiteren Streitpunkt hinzu. Damit ergehen Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide, die jetzt von den Finanzämtern erlassen werden, hinsichtlich dieser Ergänzungsabgabe ab dem Veranlagungszeitraum 2005 automatisch nur noch vorläufig, weil der "Soli" nach dem Beschluss des Finanzgerichts Niedersachsen spätestens ab 2007 seine Berechtigung verloren hat und der Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt worden ist.
Ein solcher Vorläufigkeitsvermerk nach Paragraf 165 der Abgabenordnung bewirkt, dass Steuerbescheide zu den aufgelisteten Themenbereichen ohne weiteres Zutun und Verjährungsfristen so lange offen bleiben, bis die Gerichte endgültig entschieden haben. "Steuerzahler profitieren daher automatisch von positiven Urteilen", erläutert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem, "sollte beispielsweise Karlsruhe die Kürzungen beim Arbeitszimmer als verfassungswidrig einstufen, erhalten viele Berufstätige wie etwa Lehrer eine Steuererstattung, die bei langer Verfahrensdauer auch noch verzinst wird". Ähnlich sieht es beim Solidaritätszuschlag aus, sollten die Richter die Erhebung 20 Jahre nach der Wiedervereinigung als nicht mehr zulässig erachten.
Wer allerdings aus anderen Gründen mit der Festsetzung des Finanzamts nicht einverstanden ist, muss weiterhin konkret Einspruch einlegen, denn die Vorläufigkeit wirkt nur punktuell auf die aufgelisteten strittigen Punkte. Bürger, die noch nicht bestandskräftige Bescheide vorliegen haben, sollten sofort Einspruch einlegen und mit Verweis auf den Erlass des Fiskus auf einen Vorläufigkeitsvermerk pochen. Damit entgegen sie dem Risiko der endgültigen Besteuerung.
"Generell sollten Steuerzahler insbesondere ihre Einkommensteuerbescheide für 2008 in Hinblick auf den Vorläufigkeitsvermerk überprüfen", rät die Expertin. Fehlt dieser etwa zu Arbeitszimmer, Rentenbesteuerung, Solidaritätszuschlag oder den Steuerberatungskosten, kann der Vermerk noch nachträglich gefordert werden. Das gelingt auf Antrag per Einspruch, wenn die einmonatige Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine andere Möglichkeit besteht bei Bescheiden, die aus anderen Gründen noch offen sind. Beispiele hierfür ist eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, was den gesamten Steuerfall offen hält oder einen bereits zuvor eingelegten Einspruch, über noch nicht entschieden worden ist.

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