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Inhaberklausel: Besitz der Lebensversicherungs-Police entscheidet
21.06.10Kleinlebensversicherungen sehen unter Umständen vor, dass die Zahlung im Todesfall an den Inhaber der Police erfolgen soll. Ob die Ansprüche des Besitzers berechtigt sind, muss die Versicherungsgesellschaft dann nur bei offensichtlichen Zweifeln prüfen.
Das hat das Landgericht Dortmund (Az. 2 O 469/08) entschieden. In dem verhandelten Fall hinterließ eine ältere Dame in zwei jahrzehntealten Kleinlebensversicherungen zusammen 5.500 Euro ihren Kindern. Beim größeren der beiden Verträge war ursprünglich der Sohn der Versicherten als Bezugsberechtiger im Versicherungsschein genannt. Wenige Wochen vor ihrem Tod kam es jedoch zu einer Änderung des Bezugsrechts zugunsten der Tochter. Die Vertragsbedingungen enthielten eine so genannte Inhaberklausel, nach der die Gesellschaft das Kapital an denjenigen auszahlen kann, der den Versicherungsschein vorweist.
Die Tochter ließ sich nach dem Tod die Versicherungssumme auszahlen, nachdem sie die Sterbeurkunde und den Vertrag vorgelegt hatte. Kurz darauf behauptete der Sohn, seine Schwester habe das Schreiben an die Versicherung selbst verfasst, mit dem die Änderung der Bezugsberechtigung verlangt wurde. Schließlich sei die Mutter 91 Jahre und fast blind gewesen. Die Argumente ließ die Versicherung nicht gelten. Sie müsse an denjenigen zahlen, der den Versicherungsschein vorlegt - und das war in diesem Fall die Schwester. Das sah das Gericht genauso. Die Versicherung wird mit der einmaligen Auszahlung von weiteren Leistungen befreit. Ferner gab es auch keinen Grund für die Versicherung, Zweifel an der Bezugsberechtigung der Tochter zu hegen.
Die Frage, ob die Änderung rechtmäßig war, oder ob weiterhin die Mutter ihren Sohn mit dem Geld bedenken wollte, spielt grundsätzlich keine Rolle. Nur wenn die Versicherung wüsste, dass der Inhaber den Versicherungsschein zu Unrecht besitzt, müsste sie mit der Auszahlung warten. Ohne begründete Zweifel besteht kein Anlass, weiter zu prüfen.
tr/ddp

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