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Kapitalleben: Auskunftspflicht stark eingeschränkt
31.07.07Wer als Versicherter eine Kapitallebensversicherung abschließt, hat nach gegenwärtiger Rechtslage grundsätzlich kein Anspruch gegen den Lebensversicherer auf Offenlegung der Rechnungsgrundlagen.
Auch nicht auf Einzelauskünfte über Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns. Der Versicherte hat ebenso keinen Anspruch darauf, dass das Gericht durch Sachverständigengutachten den Betrag des zu verteilenden Überschusses ermittelt, wenn er nicht genau darlegt, warum die Berechnung des Versicherers unzutreffend sein soll.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Bestimmungen des Vertrags ausreichend
Die Richter waren der Auffassung, dass der Vertrag selbst hinreichend bestimmt, in welchem Umfang der Versicherte Überschüsse erhält und wie sie berechnet werden. Wer als Kunde mit den daraus resultierenden Berechnungen und Festsetzungen des Versicherers nicht einverstanden ist, muss den Richtern zufolge vor Gericht genau darlegen, warum er mehr Geld verlangt.
Wer das nicht könne, kann auch keinen höheren Anspruch durchsetzen.
(Quelle: ddp)

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