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Kein Kassenbeitrag auf Lebensversicherung
14.04.11Das hessische Landessozialgericht wies die Krankenkassen in die Schranken. Auf die Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen dürfen sie nach dem derzeitigen Verfahren keinen Beitrag erheben.
Geklagt hatte ein 62-jähriger Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau auf dem Weg des einstweiligen Rechtsschutzes. Er hatte aus einer Kapitallebensversicherung im April 2009 knapp 74.000 Euro erhalten. Weil er freiwilig versichert ist, verlangte seine Krankenkasse für diese Summe Beiträge von ihm.
"Bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Auszahlung aus einer privaten Lebensversicherung nicht zu berücksichtigen", urteilten die Richter. Der Grund ist, dass diese Regeln - die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler", d.h. für freiwillig gesetzlich Versicherte - vom Vorstand des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen erlassen wurden. Der sei hierzu nicht hinreichend demokratisch legitimiert.
Für Krankenkassenmitglieder gelten unterschiedliche Regeln, welche Einkommen zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Bei den freiwillig Versicherten legten bis 2009 die Krankenkassen die Regeln fest - nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches. Seit 2009 verschob der Gesetzgeber diese Aufgabe an den GKV-Spitzenverband. Die Entscheidung der Darmstädter Richter, dass dieses Gremium nicht hinreichend befugt sei, kann Auswirkungen auf weitere Einkommensarten haben, für die nur freiwillig Versicherte Beitrag zahlen: zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung sowie Kapitalvermögen.
tr

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