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Altersvorsorge

Kein Steuerfreibetrag für Zahlung in Rürup-Rente

1.07.09

Arbeitnehmer sind bei der Rürup-Rente nicht dadurch benachteiligt, weil sich den Steuervorteil erst mit der Lohnsteuererklärung geltend machen können - so ein Urteil des Finanzgerichts Münster.

Wer eine größere Summe als Einmalbetrag in eine Basis-Rente - die so genannte Rürup-Rente - steckt, kann auf einen Schlag zusammen mit dem Ehepartner bis zu 17 000 Euro Steuervorteil im Jahr erzielen. Einen entsprechenden Lohnsteuerfreibetrag auf der Steuerkarte kann sich deswegen aber niemand eintragen lassen, wie das Finanzgericht Münster (AZ: 4 K 2376/07 E) entschieden hat.

 

Ein angestellter Steuerzahler wollte dies tun, nachdem er eine größere Einmalzahlung in seine Altersvorsorge geleistet hatte. Das Finanzamt aber verweigerte die Eintragung, weil das Gesetz das nicht vorsieht. Der Mann allerdings sah sich gegenüber Selbstständigen benachteiligt. Denn bei ihnen wirken sich Einmalzahlungen sofort aus, weil die Steuervorauszahlungen gekürzt werden können.

 

Die Richter sahen darin jedoch keine Benachteiligung des Klägers, da ihm der Steuervorteil grundsätzlich ja gewährt wird und Selbstständige allenfalls einen geringen Zins- und Liquiditätsvorteil hätten. Das aber werteten die Richter als nicht so relevant, dass die gesetzliche Regelung deshalb als verfassungswidrig eingeschätzt werden müsste.

 

ddp